Führerausweis auf Probe

Alle Personen, die am 1. Dezember 1987 oder später geboren wurden und alle Personen, die – unabhängig vom Geburtsdatum – ab 1. Dezember 2005 erstmals ein Gesuch für einen Lernfahrausweis der Kategorie A (Motorräder) oder B (Personenwagen) einreichen, erhalten einen Führerausweis auf Probe. Die Probezeit endet in der Regel nach drei Jahren und ist auf dem Führerausweis unter der Rubrik 4b „Ablaufdatum“ vermerkt.
Führerausweis auf Probe

Diese Regelung gilt auch für Personen, die nach dem 1. Dezember 2005 im Ausland einen Führerausweis der Kategorie A oder B erworben haben.

Diese Regelung gilt nicht für Personen, die bereits einen unbefristeten Führerausweis der Kategorie A oder B besitzen oder nachweisen können, dass sie bereits vor dem 1. Dezember 2005 einen Lernfahrausweis der Kategorie A oder B besessen haben.

Weiterbildung / Führerausweis auf Probe (WAB-Kurse)

  • Weiterbildungskurs (WAB-Kurse)

    Innerhalb der Probezeit ist ein Weiterausbildungstag bei einem Kursanbieter zu absolvieren. Der WAB-Kurs muss im ersten Jahr nach der Führerprüfung besucht werden. Informationen über Inhalt und Ablauf der Kurse erhalten Sie unter www.2phasen.ch oder bei Ihrer Fahrschule.

  • Wann und wie erhalte ich den unbefristeten Führerausweis?

    Frühestens 14 Tage vor dem Ablaufdatum des Führerausweises auf Probe (Ablaufdatum ist beim Punkt 4b ersichtlich) wird der unbefristete Führerausweis durch das Strassenverkehrsamt ausgestellt und muss durch den Kursteilnehmer nicht mehr bestellt werden.

    Haben Sie eine Namensänderung oder wollen auf dem unbefristeten Führerausweis das Foto ersetzt haben, müssen Sie uns ein aktuelles, farbiges Passfoto (Foto-Anforderung) und das Umtauschformular für den Führerausweis im Kreditkartenformat (Formular 11 / 11a) mindestens 30 Tage vor Ablauf des Führerausweis auf Probe zusenden.

  • Was passiert, wenn die Weiterausbildung nicht absolviert wird?

    Die Weiterausbildung muss während der Probezeit und innerhalb des ersten Jahres nach der Führerprüfung absolviert werden. Wer die Weiterbildung nicht absolviert, erhält keinen unbefristeten Führerausweis und ist nicht mehr fahrberechtigt.

    Wer den Kurs nach Ablauf der Probezeit absolvieren möchte, muss sich zuerst im Voraus bei einem Kursveranstalter anmelden. Danach ist beim Strassenverkehrsamt für den entsprechenden Kurstag eine kostenpflichtige, beschränkte Fahrberechtigung zu beantragen. Diese Fahrberechtigung beschränkt sich auf dem Kurstag und ist lediglich für die Fahrten zwischen dem Wohn- und Kursort sowie für die allfällige im Kursprogramm enthaltenen Fahrten anlässlich des Kurstages gültig. Es sind keine weiteren Fahrten erlaubt.

  • Was passiert, wenn der Führerausweis auf Probe entzogen wird?

    Muss der Führerausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen werden, so verlängert sich die Probezeit um ein Jahr. Bei einer zweiten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug führt, wird der Führerausweis auf Probe annulliert.

  • Wann kann der Führerausweis nach der Annullierung wieder beantragt werden?

    Ein neuer Lernfahrausweis wird frühestens nach einer Wartezeit von mindestens einem Jahr seit Begehung der Widerhandlung und dem Nachweis der Fahreignung durch ein verkehrspsychologisches Gutachten ausgestellt.

Postadresse

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Postfach 3970
6002 Luzern 2

Standort

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Führerzulassung
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens

Telefon   041 318 18 22
E-Mail

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