Das Strassenverkehrsrecht zählt die in Frage kommenden Massnahmen abschliessend auf. Es kommen daher keine alternativen Sanktionen wie z. B. Umwandlung in eine Geldzahlung, in Freiheitsentzug oder ähnliches in Frage. Auch ein bedingter Vollzug von Administrativmassnahmen in der Art von bedingten Freiheitsstrafen ist dem Strassenverkehrsrecht unbekannt. Rechtskräftig angeordnete Administrativmassnahmen sind daher - mit Ausnahme der Verwarnung - immer auch vollziehbar.