Abgaswartungspflicht

Welche Fahrzeuge unterstehen der obligatorischen Abgaswartung?

Grundsätzlich unterstehen alle "Benzin- und Dieselfahrzeuge", die nach dem 01.01.1976 zum Verkehr zugelassen worden sind (ist im Fahrzeugausweis Feld Nr. 36 ersichtlich), der obligatorischen Abgaswartung.

Die geltenden Rechtsgrundlagen zur Abgaswartungspflicht, zu den Wartungsfristen und den Pflichten des Führers und des Halters können der Verkehrsregelnverordnung (VRV, Art. 59a – 59c) entnommen werden.

 

Intervall der Abgaswartung 

Der Halter muss Fahrzeuge, die der Abgaswartung unterstehen, innerhalb folgender Fristen warten lassen: 

  • Leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr:
    • ohne Katalysator: alle 12 Monate
    • mit Katalysator: alle 24 Monate
  • Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h: alle 24 Monate, 
  • Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und weniger: alle 48 Monate.

 

Ausnahmen

Keine Abgaswartung bei anerkannten OBD-Fahrzeugen

Anhand des Fahrzeugausweises lässt sich feststellen, ob ein Fahrzeug ein anerkanntes On-Board-Diagnose-System (OBD) aufweist. Die massgebenden Eintragungen befinden sich in den Feldern 33, 36 und 72.

  • leichte Motorwagen weisen ein Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg aus: Feld 33,
  • bei schweren Motorwagen beträgt das Gesamtgewicht mehr als 3500 kg: Feld 33,
  • das Datum der ersten Inverkehrsetzung: Feld 36,
  • das Abgasverhalten des Fahrzeugs (Emissionscode): Feld 72. 

Folgende Fahrzeugarten enthalten ein anerkanntes OBD-System, welches von der Abgaswartungspflicht befreit ist: 

Leichte Motorwagen (z.B. Personen- und Lieferwagen) mit: 

  • Benzin- oder Gasmotoren, wenn sie dem Emissionscode B03, B04, B5a, B5b, B6a, B6b, B6c, A04, A05 oder A07 entsprechen, 
  • Dieselmotoren, wenn sie den Emissionscode B04, B5a, B5b, B6a, B6b, B6c, A04, A05 oder A07 entsprechen

Schwere Motorwagen (z.B. Lastwagen und Busse) 

  • welche dem Emissionscode E04, E05, E06, A13, A14, A15, A16, A17, A18, A19 oder A26 entsprechen und nach dem 30. September 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. 

Wenn die OBD-Funktionsanzeige im Armaturenbrett einen Fehler anzeigt, muss der Halter das Fahrzeug innert Monatsfrist in die Garage bringen, überprüfen und gegebenenfalls instand stellen lassen.

Für die betreffenden Fahrzeuge ist kein Abgaswartungsdokument mehr vorgeschrieben. 

Folgende Fahrzeuge von der Abgaswartungspflicht befreit:

  • Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sowie schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, 
  • Landwirtschaftliche Arbeitskarren, 
  • Vor dem 01.01.1976 erstmals zugelassenen Motorwagen, 
  • Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte geniessen.

Postadresse

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Postfach 3970
6002 Luzern 2

Standort

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Technische Auskunft
Arsenalstrasse 45
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Telefon  0900 000 866
ab 4. Minute CHF 2.50/Min.

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