Montage von Fremdfelgen

Melde- und Prüfpflicht 

Felgen, die auf der entsprechenden Typengenehmigung aufgeführt sind oder die über einen asa-Prüfbericht verfügen, gelten automatisch als genehmigt und müssen somit nicht nachgeprüft oder im Fahrzeugausweis eingetragen werden.
Für Fremdfelgen der gleichen Dimension wie auf der Typengenehmigung aufgeführt, erkundigen Sie sich bitte bei der technischen Auskunft, ob diese Felgen melde- und prüfpflichtig sind. 

Vorgehen Felgenprüfung 

Alle anderen, nachträglich angebrachte Felgen gelten als nicht genehmigt. Sie müssen nachgeprüft und im Fahrzeugausweis eingetragen werden. 

  • Verlangen Sie beim Lieferanten/Hersteller der Felgen die entsprechende Eignungserklärung. 
  • Das Fahrzeug ist beim Strassenverkehrsamt zur Prüfung anzumelden. Die Fahrzeugdisposition teilt Ihnen einen passenden Termin an einem der drei Prüfungsorte (Kriens, Rothenburg oder Ruswil) zu. 
  • Fremdfelgen mit Prüfbericht einer ASTRA anerkannten Prüfstelle wie DTC oder FAKT werden nur in Kriens nachgeprüft. 

  • Was wird bei der Felgenprüfung beim StVA geprüft?
    • Stimmt die vom Lieferanten/Hersteller ausgestellte Felgenbestätigung mit der Felge und dem Fahrzeug überein? 
    • Wird durch die Montage der Fremdfelge die Spurweite je Seite um nicht mehr als 1% verändert? 
    • Sind Radversatzschrauben montiert?
      Versatzschrauben/-muttern sind nur zulässig, wenn sie vom Felgenhersteller vorgesehen und auf der Eignungserklärung aufgeführt sind. 
    • Sind die richtigen Befestigungsschrauben mit genügend langem Gewinde angebracht?
      Die Radbefestigung gilt ausserhalb der Angaben des Fahrzeugherstellers als ausreichend, wenn folgende Minimalumdrehungen der Radschrauben/Radmuttern gewährleistet sind:
      • M12x1.5 = 6.5 Umdrehungen
      • M12x1.25 und M14x1.5 = 7.5 Umdrehungen
      • ½“ UNF = 8 Umdrehungen
      • oder
        die Radschrauben auf der ganzen Dicke des Radflansches resp. die gesamte Gewindelänge der Radmutter auf dem Radbolzen tragen. 
    • Ist auch bei voll ausgelastetem Fahrzeug und in allen Fahrpositionen genügend Raum zwischen Räder/Reifen und den Fahrwerksteilen sowie der Karosserie vorhanden?
      Die Freigängigkeit der Räder und Bereifung gegenüber den Teilen der Radaufhängung, der Brems- und der Lenkanlage, die über starre Verbindungselemente mit dem Radträger verbunden sind, muss bei allen Belastungs- und Fahrzuständen gewährleistet sein.
      Richtwerte für Mindestabstandsmasse: 2 mm vom Rad zur Bremse (der Verschleisszustand der Bremsbeläge und die mögliche Anbringung von Auswuchtgewichten ist zu berücksichtigen), 4 mm vom Rad zu Spurstangen, Spurstangengelenken, Lenkern, Stabilisatoren, Federbeinen, Federn und Dämpfern, sonst 6 mm vom Rad oder Reifen zu allen anderen Bauteilen.
    • Eignen sich die verwendeten Reifen gemäss Liste der ETRTO für diese Felgen und das Fahrzeug (Reifen-Felgenpassung/Tragkraft/ Geschwindigkeitsindex/ Abrollumfang)? 
    • Genügt die Radabdeckung den gesetzlichen Anforderungen? 
    • Liegt die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers innerhalb der Toleranz? 
    • Wurde die Lenkgeometrie durch das Anbringen der Fremdfelgen verändert?

Allgemeine Hinweise:

Die Felgen müssen bei montierten Reifen sichtbar und unverwischbar das Kennzeichen des Herstellers, sowie die Angaben der Dimension und der Einpresstiefe aufweisen.

Im Bedarfsfall ist bei der Felgenprüfung ein Rad zu demontieren. Der Vorführende muss die erforderlichen Spezialwerkzeuge mitbringen und trägt die Verantwortung für die De-montage und Montage des Rades.


Postadresse

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Postfach 3970
6002 Luzern 2

Standort

Strassenverkehrsamt
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Technische Auskunft
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens

Telefon  0900 000 866
ab 4. Minute CHF 2.50/Min.

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