Informationen zur Verkehrssteuerrechnung

Die Verkehrssteuern sind im Allgemeinen im Voraus für das ganze Jahr oder deren Restzeit ab dem Zeitpunkt der Neueinlösung zu bezahlen. Wenn die Kontrollschilder deponiert werden, erfolgt eine anteilsmässige Rückerstattung der Verkehrssteuern.

Wann wird die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr versendet?   

Die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr wird Ende November erstellt. Die Fälligkeit ist am 31. Januar. Sie haben die Rechnung bis Mitte Dezember im Briefkasten. Die E-Rechnung / eBill wird Ihnen ebenfalls Ende November übermittelt.

 

Was ist bei einem Wechselschild zu beachten?

Bei einem Wechselschild wird eine pauschale Wechselschildverkehrssteuer verrechnet.

Erfolgt eine Wechselschildzulassung im Dezember oder im Januar nach Erstellung der jährlichen Verkehrssteuerrechnung, so erhalten Sie eine neue Verkehrssteuerrechnung inklusive der Wechselschildsteuer für das neue Kalenderjahr. Die bereits vorgängig erhaltene Verkehrssteuerrechnung können Sie vernichten.

Wird ein auf Wechselschild immatrikuliertes Fahrzeug im Dezember oder im Januar ausgelöst, erhalten Sie eine neue Verkehrssteuerrechnung ohne Wechselschildsteuer. Die bereits vorgängig erhaltene Verkehrssteuerrechnung können Sie vernichten.

 

Was ist bei einem Fahrzeugwechsel nach Erhalt der Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr zu beachten?

Ist die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr bereits bezahlt, rechnen wir Ihnen den bereits bezahlten Betrag bei der neuen Rechnung an. Je nach Steuerbetrag des neuen Fahrzeuges, erhalten Sie eine neue Rechnung oder eine Gutschrift.

 

Ist die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr zu bezahlen, wenn die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt Luzern deponiert werden?

Werden die Kontrollschilder bis 31. Januar deponiert, entfällt die Jahresrechnung. Für die Dauer der Einlösung im Januar (bis Deponierung des Kontrollschildes) wird eine neue Rechnung erstellt.

Falls die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr bereits bezahlt ist, erhalten Sie bei einer Deponierung der Kontrollschilder den zu viel bezahlten Betrag zurück.

 

Ist die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr bei einem Wegzug aus dem Kanton Luzern zu bezahlen?

Auch bei einem geplanten Wegzug aus dem Kanton Luzern im neuen Kalenderjahr ist die Verkehrssteuerrechnung zu bezahlen. Nach Erhalt der LU-Kontrollschilder werden wir Ihnen den zu viel bezahlten Betrag zurückerstatten.

 

Sind Ratenzahlungen oder Zahlungsaufschub möglich?

Vorschläge für Ratenzahlungen oder Zahlungsaufschub müssen schriftlich (Mail oder Brief) nach Erhalt der Rechnung erfolgen. 
Ratenzahlungen oder Zahlungsaufschub sind gebührenpflichtig (SRL 778, § 27, Abs. 5).

 

Was passiert, wenn der Fahrzeugausweis annulliert wird aber die Kontrollschilder nicht abgegeben werden?

Wenn nur der Fahrzeugausweis annulliert wird, laufen die Verkehrssteuern und die Versicherung weiter. Kunden sind dann verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen wieder ein Fahrzeug einzulösen. Die Verkehrssteuern und die Versicherung enden mit der Deponierung der Kontrollschilder.

 

Bietet das Strassenverkehrsamt Luzern die E-Rechnung / eBill an?

Ja

Postadresse

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Postfach 3970
6002 Luzern 2

Standort

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Buchhaltung
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens

Telefon   041 318 18 55
E-Mail

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