Ferienbewilligung

Ausländische Schiffe

Schiffe mit ausländischem Standort, die auf dem Vierwaldstättersee eingesetzt werden, müssen mit schweizerischen Kennzeichen versehen werden. Sie benötigen einen Schiffsausweis. 

Ausnahmen:

a) Schiffe unter 2,50 m Länge
b) Paddelboote, Strandboote und dergleichen
c) Kajaks, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter
Diese Schiffe tragen gut sichtbar Namen und Adresse des Halters. 

Zuständigkeit für die Zulassung

Der Schiffsausweis und die Kennzeichen werden von der Luzerner Polizei (Wasserpolizei) erteilt. 

Haftpflichtversicherung

Für Schiffe mit Maschinenantrieb und/oder einer Segelfläche über 15 m2 ist ein Nachweis oder eine Police mit Prämienquittung für das laufende Jahr vorzulegen, welche die in der Schweiz vorgeschriebene Mindestdeckung von zwei Millionen Franken garantiert. 

Schiffsführerausweis

Beträgt die Segelfläche mehr als 15 m2 oder die Motorenleistung mehr als 6 kW, muss der Halter einen nationalen Schiffsführerausweis oder eine internationale Karte zum Führen von Schiffen der entsprechenden Kategorie vorlegen. 

Wohnsitz

Der Halter hat nachzuweisen, dass er seinen Wohnsitz im Ausland hat. 

Schiffsliegeplatz

Schiffe dürfen nur an behördlich bewilligten Gästeplätzen stationiert werden. Steht kein Platz zur Verfügung, ist das Schiff nach jedem Gebrauch auszuwassern. 

Gültigkeit

Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats. Sie darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. 

Schiffskontrolle

Vor der erstmaligen Einwasserung prüft die Wasserpolizei Luzern die Ausrüstung, den Motor und die sanitarischen Einrichtungen. Bei Ölverlust oder anderen Mängeln wird die Zulassung verweigert, wenn eine Gewässerverunreinigung zu befürchten ist. 

Gebühren

Die Bewilligungsgebühr beträgt Fr. 100.-, inkl. techn. Schiffskontrolle und Ausweis. 

Ausserkantonale Schiffe 

Vignette

Schiffe mit ausserkantonalem Standort dürfen nur mit einer Bewilligung eingesetzt werden (ausg. sind Schiffe der Vierwaldstättersee-Uferkantone). Diese wird in Form einer Vignette erteilt, die beidseitig am Bug des Schiffes gut sichtbar anzubringen ist.

Die Bewilligung kann bei allen Schifffahrtsämter am Vierwaldstättersee (LU, NW, OW, SZ, UR) oder bei der Luzerner Polizei (Wasserpolizei) gegen Vorweisung eines gültigen Schiffsausweises bezogen werden. 

Gültigkeit

Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats. Sie darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. 

Gebühren

Die Bewilligungsgebühr beträgt Fr. 40.-, inkl. Vignette. 

Verhaltensregeln 

Uferzonen

Innere Uferzone (0 bis 150 m): darf nur zum An- und Ablegen auf dem kürzesten Weg befahren werden. Längsfahrten mit Motorschiffen sind untersagt, ausg. im Alpnachersee. Maximale Geschwindigkeit 10 km/h. 

Äussere Uferzone (150 bis 300 m): Längsfahrten sind gestattet. Maximale Geschwindigkeit 10 km/h. 

Tempobeschränkungen

Im Luzerner Seebecken, in der Horwer Seebucht und im hinteren Teil der Küssnachter Seebucht ist die Geschwindigkeit auf 10 km/h beschränkt. Die Tempolimiten sind signalisiert. 

Ausweichpflicht

In folgender Reihenfolge sind Schiffe vortrittsberechtigt: 

  1. Vorrangschiffe
  2. Güterschiffe
  3. Berufsfischer (sofern gelber Ball gesetzt)
  4. Segelschiffe
  5. Ruderboote
  6. Motorboote 
  7. Segelbretter und Drachensegelbretter

Ankern

Ein Ankerplatz ist sorgfältig auszuwählen und darf die Schifffahrt nicht behindern. Es ist verboten, im Bereich von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen stillzuliegen. Es muss ein Abstand von mindestens 25 Metern eingehalten werden. 

Ausserhalb bewilligter Liegeplätze dürfen Schiffe länger als 24 Stunden nur verankert oder festgemacht werden, wenn sich jemand an Bord befindet. 

Starkwindwarnung (40x)

Die Meldung wird ausgelöst, wenn Windböen von 25 bis 33 Knoten (ca. 46 – 61 km/h) erwartet werden. 

Sturmwarnung (90x)

Werden Windböen von über 33 Knoten (ca. 61 km/h) erwartet, wird die Sturmwarnung eingeschaltet. 

Schiffe in Not

Signalgebung bei Tag: Kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge oder langsames und wiederholtes Heben und Senken der ausgestreckten Arme.

Signalgebung bei Nacht: Kreisförmiges Schwenken eines Lichtes.

Postadresse

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Postfach 3970
6002 Luzern 2

Standort

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Schifffahrt
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens

Telefon   041 318 19 11
E-Mail

Luzerner Polizei

Wasserpolizei Luzern

Alpenquai 15

6005 Luzern

Standort


Telefon
041 248 81 45

E-Mail


Öffnungszeiten

Montag - Freitag
09:00 - 12:00

Samstag
09:00 - 11:00

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