Aktuelles


Situation bis 31.12.2023

Die CZV Prüfung muss bestehen, wer den Fähigkeitsausweis erwerben möchte und die Kategorie C/C1 oder D/D1 nach dem 1. September 2009 erworben hat.

Situation ab 01.01.2024

Die schriftliche CZV-Theorieprüfung, sowie die zwei folgenden, neuen E-Prüfungen werden beim Strassenverkehramt absolviert. Hier finden Sie eine Demo-Version der neuen E-Prüfung: cut-eps-ui (eps-demo.ch)

Die mündliche und praktische CZV-Prüfung werden durch die Prüfungsorganisation an mehreren Prüfungsstützpunkten durchgeführt.

Die Koordination und Administration wird ab dem 1.1.2024 von der asa übernommen. Im Prüfungsverwaltungssystem (PVS) können Kandidaten den Prüfungsstand jederzeit abfragen und sich nach dem erfolgreichen Absolvieren der drei ersten Teilprüfungen für die mündliche Theorieprüfung und den allgemeinen Praxisteil via www.cambus.ch anmelden.

Veröffentlicht: Dezember 2023

E-Vignette

Die elektronische Vignette ist seit dem 01. August 2023 erhältlich. Die E-Vignette kann unter folgendem Link www.e-vignette.ch über das "Via Portal" des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bezogen werden.

Veröffentlicht: August 2023

Neuer Führerausweis

Wer ab dem 15. April 2023 beim Strassenverkehrsamt seines Wohnsitzkantons einen Führerausweis bestellt, erhält den Führerausweis im Kreditkartenformat der neuesten Generation. Die Daten auf dem neuen Führerausweis bleiben unverändert. Hingegen entspricht das neue Design den höchsten internationalen und europäischen Standards für Ausweissicherheit. Der bisherige Führerausweis im Kreditkartenformat existiert seit 20 Jahren und ist weiterhin uneingeschränkt gültig.

Für die Beantragung senden Sie uns das vollständig ausgefüllte Gesuch Nr.: 11 (Link) inklusive einem neuen Passfoto (Fotomuster) und dem alten Führerausweis ein. Die digitale Gesuchseinreichung sowie Verarbeitung digitaler Fotos ist leider nicht möglich. 

FAQ zum neuen Führerausweis im Kreditkartenformat

Medienmitteilung asa

Veröffentlicht: April 2023

Drittes Kontrollschild für Heckträger

Ab 1. März 2022 kann ein zusätzliches Kontrollschild für die Montage an Heckveloträgern Online für CHF 20.- zzgl. Porto bestellt werden.
Mit dem dritten Kontrollschild für Motorwagen welches am Heckträger montiert werden kann, entfällt das Umhängen des hinteren Schildes vom Auto auf den Heckträger. Wichtig: Aktuell ist es nicht möglich, gleichzeitig weisse und rote Schilder mit derselben LU-Nummer zu bestellen. 

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite des ASTRA

Zur Bestellung

 

Veröffentlicht: März 2022


Kürzung Depotdauer Kontrollschilder

Bis anhin wurden Kontrollschilder im Kanton Luzern bei einer Deponierung für 18 Monate beim Strassenverkehrsamt hinterlegt. Wegen mangelnder Kapazität sowie eingeschränkten Ausbaumöglichkeiten sind wir leider gezwungen, die Depotfrist auf das gesetzliche Minimum zu kürzen.
Somit bleiben alle Kontrollschilder welche ab 01.01.2022 deponiert werden, nur noch für 12 Monate reserviert.

Veröffentlicht: Oktober 2021 


Umtausch des blauen Führerausweis

Umtausch Papierführerausweis bis 31. Oktober 2024
Die Inhaberinnen und Inhaber von blauen Papierführerausweisen müssen diese bis spätestens am 31. Oktober 2024 gegen einen Ausweis im Kreditkartenformat umtauschen (Art. 151I Abs. 6 VZV). Danach verliert der Papierführerausweis seine Wirkung als Legitimationsdokument, die Fahrberechtigung bleibt bestehen. 

Wie müssen Sie vorgehen?

Für den Umtausch senden Sie uns bitte folgende Unterlagen:

  • Antrag Umtausch blauer Führerausweis (hier unter der Position 11)
  • Blauer Führerausweis im Original
  • Kopie ID / Pass oder des Ausländerausweises
  • Farbiges, aktuelles Passfoto
  • Wohnsitzbestätigung oder Schriftenempfangsschein (nur Zuzüger aus einem anderen Kanton)

Vorteile des Führerausweises im Kreditkartenformat:

  • Bei Reisen innerhalb Europa ist kein internationaler Führerschein notwendig;
  • Kategorienanpassung der EU wird aktualisiert
  • Kreditkartenformat;
  • Bestmögliche Sicherheit vor Fälschungen.

Der neue Führerausweis enthält keine Adresse. Bei einem Kantonswechsel ist kein Umtausch mehr erforderlich.

Adressänderungen sind dem Strassenverkehrsamt im Wohnsitzkanton dennoch innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.

Veröffentlicht: Oktober 2021 /  Mai 2023


Online-Abfrage: Prüfungsdatum

Neu haben Sie die Möglichkeit mittels "Online Fahrzeug Informationssystem des Kanton Luzern" das voraussichtlich nächste Prüfungsdatum Ihres Fahrzeugs automatisiert zu ermitteln.

Dazu benötigen Sie lediglich die Fahrgestellnummer, oder die Stammnummer. Die entsprechenden Angaben finden Sie im Fahrzeugausweis.

Den Zugang zum Informations-Tool finden Sie hier.

Veröffentlicht: Juli 2021 

Schifffahrt: Invasive und gebietsfremde Arten

Invasive gebietsfremde Tiere, Pflanzen und andere Organismen können ökologische, gesundheitliche und ökonomische Schäden verursachen. Sie können unbemerkt mit Booten und Wassersportausrüstung von einem Gewässer ins nächste mittransportiert werden. Einmal im Gewässer etabliert, können diese grossen Einfluss auf die empfindlichen aquatischen Ökosysteme nehmen und die Artenvielfalt bedrohen. Invasive Muscheln, wie z.B. die Quaggamuschel besiedeln zudem Infrastrukturanlagen im Wasser und verursachen so hohe Kosten. 

Der Bund konkretisiert die Regelung des Umgangs mit diesen Organismen und koordiniert das Management von invasiven Arten auf Bundesebene, interkantonal und international.

Info-Video Bundesamt für Umwelt BAFU

Aquatische Neobiota - Umwelt Zentralschweiz

Medienmitteilung: Es drohen Bussen bis zu 10000 Franken (24.07.2023)

Medienmitteilung: Reinigungspflicht für Schiffe und Boote in Zentralschweizer Seen (29.06.2023)

Veröffentlicht: Juli 2021 / Juli 2023


Zentraler Druck des Führerausweis im Kreditkartenformat

Per 01. August 2021 werden die Führerausweise nicht mehr direkt im Strassenverkehrsamt produziert und können somit nicht mehr am Schalter abgeholt/ausgehändigt werden. Der Druck erfolgt ab einer zentralen Stelle. Den neuen Führerausweis erhalten Sie spätestens nach 7 Arbeitstagen direkt von der zentralen Druckstelle per Post.

Umtausch Papierführerausweis bis 31. Oktober 2024
Die Inhaberinnen und Inhaber von blauen Papierführerausweisen müssen diese bis spätestens am 31. Oktober 2024 gegen einen Ausweis im Kreditkartenformat umtauschen (Art. 151I Abs. 6 VZV). Danach verliert der Papierführerausweis seine Wirkung als Legitimationsdokument, die Fahrberechtigung bleibt bestehen.

Bitte senden Sie uns zum Umtausch Ihren blauen Führerausweis zusammen mit dem Antragsformular und einem aktuellen Passfoto zu. Das Antragsformular finden Sie hier unter der Position 11.

Vorteile des Führerausweises im Kreditkartenformat:

  • Bei Reisen innerhalb Europa ist kein internationaler Führerschein notwendig;
  • Kategorienanpassung der EU wird aktualisiert
  • Kreditkartenformat;
  • Bestmögliche Sicherheit vor Fälschungen.

Der neue Führerausweis enthält keine Adresse. Bei einem Kantonswechsel ist kein Umtausch mehr erforderlich.

Adressänderungen sind dem Strassenverkehrsamt im Wohnsitzkanton dennoch innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.

Veröffentlicht: Juni 2021 / Mai 2023


Motorrad: Kein Direkteinstieg mehr in die unbeschränkte Kategorie A

Wer die leistungsstärksten Motorräder fahren will, muss künftig zuerst mindestens zwei Jahre ein auf 35 kW beschränktes Motorrad der Kategorie A fahren. Der Direkteinstieg in die stärkeren Motorradkategorien ist künftig nur noch für Personen möglich, die berufsmässig auf das Führen solcher Motorräder angewiesen sind: Motorradmechaniker, Polizisten und Verkehrsexperten.

Veröffentlicht: Januar 2021 

100 km/h für leichte Anhängerzüge

Wer mit Personen- oder Lieferwagen einen Anhänger zieht, darf auf Autobahnen neu höchstens mit 100 km/h fahren. Der Anhänger darf nicht schwerer als 3,5 Tonnen sein und muss für diese Geschwindigkeit geeignet sein. Das gilt auch für das Zugfahrzeug und die Reifen. Es empfiehlt sich, vor der Fahrt Fragen zu Höchstgeschwindigkeit und -gewicht mit dem Händler oder Importeur oder im Rahmen der Fahrzeugprüfung beim Strassenverkehrsamt abzuklären.
 
Auf der Homepage des TCS (Tempo 100 für Anhänger auf Schweizer Autobahnen) finden sich dazu nützliche Erläuterungen und Hinweise.

Veröffentlicht: Januar 2021 

CO2-Sanktionen für Lieferwagen / Leichte Sattelschlepper

Den CO2-Verminderungsvorschriften (CO2-Sanktionen) unterliegen neu auch Lieferwagen und leichte Sattelschlepper (LNF), die ab dem 01.01.2020 zum ersten Mal in der Schweiz in Verkehr gesetzt werden. Als LNF gelten Fahrzeuge der Klasse N1 und der Fahrzeugart 30 oder 38 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3.5 Tonnen.

Grundsätzlich bleibt der Ablauf analog zu den Personenwagen der Gleiche. Fahrzeuge die nicht sanktionspflichtig sind können direkt weiterverarbeitet werden. Fahrzeuge die sanktionspflichtig sind müssen die Dokumente von seitens der Kundschaft, vorgängig beim ASTRA eingereicht werden um die Sanktion zu erheben und zu bezahlen.

Weiterführende wichtige Informationen:

  • Das Antragsformular des ASTRA für Personenwagen ist komplett überarbeitet und wird ab dem 1. Januar 2020 definitiv eingeführt.
  • Für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper wird ein neues Formular eingeführt. Somit gibt es ab dem 1. Januar 2020 zwei Antragsformulare.
  • Beide Formulare sind elektronisch auszufüllen (ab der Website ASTRA downloaden).
  • Die eingebauten Hilfstexte erleichtern das Verständnis zum Ausfüllen des Formulars.
  • Die Formulare müssen komplett ausgefüllt sein und mit den notwendigen Unterlagen dem ASTRA zugestellt werden.
  • Da die Formulare elektronisch auszufüllen sind, erübrigt sich eine Bereitstellung in ausgedruckter Form.
  • Der Webauftritt des ASTRA bezüglich der CO2-Verminderungsvorschriften ist komplett neu gestaltet und wird am 19. Dezember 2019 in den Sprachen deutsch und französisch aufgeschaltet. Die italienische Version wird im Januar aktualisiert.

Für detailliertere Informationen besuchen Sie 19.12.2019  hierzu auch die Seite des ASTRA.

Veröffentlicht: Dezember 2019  

Änderung bei der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten

Die Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten (SRL Nr. 352a) wird aufgehoben. 

Ab dem 01. Januar 2020 werden Begleite von Ausnahmetransporten – ausgenommen sind die Auflagen für eine Polizeibegleitung – in allen Kantonen der Zentralschweiz durch private Ausnahmetransportbegleiter (ATB) ausgeführt.

Informationsschreiben Ausnahmetransportbegleiter
Strecken und Sperrzeiten

Weitere Infos finden Sie auf unserer Seite der Abteilung Sonderbewilligungen oder unter www.kapo.zh.ch/atb

Veröffentlicht: Dezember 2019  


Informationen zur Verkehrssteuerrechnung

   
Die Jahresverkehrssteuerrechnung wirft immer wieder Fragen auf. Das Video Informationen zur Jahresverkehrssteuerrechnung bietet unseren Kunden eine wertvolle Hilfe und beantwortet die häufigsten Fragen.

Veröffentlicht: November 2019  


Postadresse

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Postfach 3970
6002 Luzern 2

Standort

Arsenalstrasse 45
6010 Kriens

Telefon    041 318 11 11 

Öffnungszeiten 

Montag - Donnerstag
07:30 - 12:00 und
13:00 - 16:30

Freitag
07:30 - 16:30

Beachten Sie die abweichenden
Öffnungszeiten unserer
Technischen Auskunft:

Montag - Freitag
09:00 - 11:00 und
13:30 - 16:00

 

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