Ausländische Schiffe
Schiffe mit ausländischem Standort, die auf dem Vierwaldstättersee eingesetzt werden, müssen mit schweizerischen Kennzeichen versehen werden. Sie benötigen einen Schiffsausweis. Eine Bewilligung für den Vierwaldstättersee nach §6 Abs. 2 der Verordnung über die Schifffahrt erhält nur, wer die fachmännische Reinigung seines Schiffes nachweisen kann. Fachmännische Reinigung
Ausnahmen:
a) Schiffe unter 2,50 m Länge
b) Paddelboote, Strandboote und dergleichen
c) Kajaks, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter
Diese Schiffe tragen gut sichtbar Namen und Adresse des Halters.
Zuständigkeit für die Zulassung
Der Schiffsausweis und die Kennzeichen werden von der Luzerner Polizei (Wasserpolizei) erteilt.
Haftpflichtversicherung
Für Schiffe mit Maschinenantrieb und/oder einer Segelfläche über 15 m2 ist ein Nachweis oder eine Police mit Prämienquittung für das laufende Jahr vorzulegen, welche die in der Schweiz vorgeschriebene Mindestdeckung von zwei Millionen Franken garantiert.
Schiffsführerausweis
Beträgt die Segelfläche mehr als 15 m2 oder die Motorenleistung mehr als 6 kW, muss der Halter einen nationalen Schiffsführerausweis oder eine internationale Karte zum Führen von Schiffen der entsprechenden Kategorie vorlegen.
Wohnsitz
Der Halter hat nachzuweisen, dass er seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Schiffsliegeplatz
Schiffe dürfen nur an behördlich bewilligten Gästeplätzen stationiert werden. Steht kein Platz zur Verfügung, ist das Schiff nach jedem Gebrauch auszuwassern.
Gültigkeit
Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats. Sie darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden.
Schiffskontrolle
Vor der erstmaligen Einwasserung prüft die Wasserpolizei Luzern die Ausrüstung, den Motor und die sanitarischen Einrichtungen. Bei Ölverlust oder anderen Mängeln wird die Zulassung verweigert, wenn eine Gewässerverunreinigung zu befürchten ist.
Gebühren
Die Bewilligungsgebühr beträgt Fr. 100.-, inkl. techn. Schiffskontrolle und Ausweis.
Ausserkantonale Schiffe
Vignette
Schiffe mit ausserkantonalem Standort dürfen nur mit einer Bewilligung eingesetzt werden (ausg. sind Schiffe der Vierwaldstättersee-Uferkantone). Diese wird in Form einer Vignette erteilt, die beidseitig am Bug des Schiffes gut sichtbar anzubringen ist. Eine Ferienvignette für den Vierwaldstättersee nach §6 Abs. 2 der Verordnung über die Schifffahrt erhält nur, wer die fachmännische Reinigung seines Schiffes nachweisen kann. Fachmännische Reinigung
Die Bewilligung kann bei allen Schifffahrtsämter am Vierwaldstättersee (LU, NW, OW, SZ, UR) oder bei der Luzerner Polizei (Wasserpolizei) gegen Vorweisung eines gültigen Schiffsausweises bezogen werden.
Gültigkeit
Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats. Sie darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden.
Gebühren
Die Bewilligungsgebühr beträgt Fr. 40.-, inkl. Vignette.
Verhaltensregeln
Uferzonen
Innere Uferzone (0 bis 150 m): darf nur zum An- und Ablegen auf dem kürzesten Weg befahren werden. Längsfahrten mit Motorschiffen sind untersagt, ausg. im Alpnachersee. Maximale Geschwindigkeit 10 km/h.
Äussere Uferzone (150 bis 300 m): Längsfahrten sind gestattet. Maximale Geschwindigkeit 10 km/h.
Tempobeschränkungen
Im Luzerner Seebecken, in der Horwer Seebucht und im hinteren Teil der Küssnachter Seebucht ist die Geschwindigkeit auf 10 km/h beschränkt. Die Tempolimiten sind signalisiert.
Ausweichpflicht
In folgender Reihenfolge sind Schiffe vortrittsberechtigt:
- Vorrangschiffe
- Güterschiffe
- Berufsfischer (sofern gelber Ball gesetzt)
- Segelschiffe
- Ruderboote
- Motorboote
- Segelbretter und Drachensegelbretter
Ankern
Ein Ankerplatz ist sorgfältig auszuwählen und darf die Schifffahrt nicht behindern. Es ist verboten, im Bereich von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen stillzuliegen. Es muss ein Abstand von mindestens 25 Metern eingehalten werden.
Ausserhalb bewilligter Liegeplätze dürfen Schiffe länger als 24 Stunden nur verankert oder festgemacht werden, wenn sich jemand an Bord befindet.
Starkwindwarnung (40x)
Die Meldung wird ausgelöst, wenn Windböen von 25 bis 33 Knoten (ca. 46 – 61 km/h) erwartet werden.
Sturmwarnung (90x)
Werden Windböen von über 33 Knoten (ca. 61 km/h) erwartet, wird die Sturmwarnung eingeschaltet.
Schiffe in Not
Signalgebung bei Tag: Kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge oder langsames und wiederholtes Heben und Senken der ausgestreckten Arme.
Signalgebung bei Nacht: Kreisförmiges Schwenken eines Lichtes.