Die kantonalen Behörden melden verfügte Massnahmen dem eidgenössischen Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ-Massnahmen).
Fahrberechtigungsregister
Während der Dauer des Vollzugs der Massnahme wird ein Verwendungsverbot im Register IVZ-Personen (vormals FABER) eingetragen. Dieses Register können die Polizei und die Grenzkontrollorgane jederzeit einsehen.
Auszug aus dem Register IVZ-Massnahmen
Jede Person hat das Recht, beim Strassenverkehrsamt einen individuellen Auszug aus dem Register IVZ-Massnahmen (vormals ADMAS) zu verlangen.
Der Auszug aus dem Register IVZ-Massnahmen kann hier online bestellt werden.
Entfernung des Eintrages im Register IVZ-Massnahmen
Verweigerungen, Entzüge und Aberkennungen von Lernfahr-, Führer- oder Fahrlehrerausweisen sowie Fahrverbote werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung aus dem Register IVZ-Massnahmen entfernt, andere Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft.
Die Annullierung des Führerausweises auf Probe wird zehn Jahre nach der Wiedererteilung eines Führerausweises entfernt.
Die Entfernung von registrierten Massnahmen wird verzögert, wenn eine neue Massnahme eingetragen wird. In diesem Fall werden alle Massnahmen erst nach Ablauf der vom System berechneten Verweilfristen entfernt.
Unbefristete Entzüge wegen Nichteignung bleiben während der gesamten Dauer der Massnahme registriert.