Die betroffene Person erhält die Möglichkeit, sich vor Erlass einer Administrativmassnahme zu äussern. Zudem besteht die Gelegenheit, eine allfällige berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, geltend zu machen. Falls nötig erfolgt eine persönliche Besprechung.
Nach Eingang der Stellungnahme wird mittels beschwerdefähiger Verfügung die Massnahme angeordnet. Ohne fristgerechte Stellungnahme erfolgt die Verfügung aufgrund der Aktenlage.
Bei einem Warnungsentzug hat die betroffene Person die Möglichkeit, innert 10 Tagen einen Wunsch bezüglich Abgabetermin bekanntzugeben (maximaler Aufschub von 6 Monaten ab dem rechtlichen Gehör). Ohne entsprechenden Bericht innert dieser Frist wird der Beginn des Führerausweisentzugs durch die Administrativbehörde festgelegt und kann grundsätzlich nicht mehr verschoben werden. In Ausnahmefällen kann ein Verschiebungsgesuch bewilligt werden. Die Abänderung ist jedoch kostenpflichtig.
Der Führerausweis ist auf das in der Verfügung angegebene Datum einzusenden.
Vor Ablauf der Entzugsdauer wird der Führerausweis rechtzeitig mit der Post zurückgeschickt.
Falls Sie einen blauen Führerausweis besitzen, muss nach Ablauf der Entzugsdauer ein neuer Führerausweis (FAK = Führerausweis im Kreditkartenformat) ausgestellt werden – auf eigene Kosten. Das entsprechende Umtausch-Formular wird der Entzugsverfügung beigelegt.
Führerausweis auf Probe (FAP): Beachten Sie bitte zusätzlich die Hinweise unter der Rubrik "Führer".