Praxis

Die Qualifikation einer Widerhandlung sowie die Festsetzung der Dauer einer Administrativmassnahme bemessen sich nach den Umständen des Einzelfalles. Namentlich wird die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der automobilistische Leumund sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, beurteilt. Nach gesamthafter Würdigung dieser Umstände wird die Entzugsdauer im Einzelfall so festgesetzt, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erzielt wird (Urteil 1C_402/2009 E. 5.1 des Bundesgerichts vom 17. Februar 2010).

Soweit Beurteilungsgrundlagen des Bundesgerichts, des Kantonsgericht des Kantons Luzern oder des Gesetzgebers vorliegen, erfolgt die Qualifikation der Widerhandlung sowie die Festsetzung der Entzugsdauer anhand dieser Grundlagen.

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