Berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis

Bei der Festsetzung der Dauer eines Warnungsentzugs wird eine allfällige berufliche Angewiesenheit berücksichtigt, weshalb diese – falls vorhanden – unbedingt im Rahmen der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden muss (Einreichung einer Arbeitgeberbestätigung betreffend die Notwendigkeit ein Fahrzeug zu führen). Eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis wird in der Praxis jedoch nur sehr zurückhaltend angenommen, d. h. die Ausübung des (angestammten) Berufs muss durch den Führerausweisentzug materiell verboten werden. Dies trifft beispielsweise bei einem Berufschauffeur, einem Taxifahrer oder einem Kurierdienst zu. In den übrigen Fällen, in denen der Führerausweisentzug die Ausübung eines Berufes lediglich erschwert – sei es, weil damit ernsthafte Unannehmlichkeiten, ein Gewinnausfall oder die Erschwerung der Bewältigung des Arbeitsweges einhergehen – sind diese Unannehmlichkeiten im Rahmen der erzieherischen Wirkung des Entzugs hinzunehmen. Ausnahmsweise kann eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis bejaht werden, wenn die Unmöglichkeit ein Fahrzeug zu lenken, zu einem solchen Einkommensverlust führen oder so beachtliche Kosten verursachen würde, dass die Massnahme offensichtlich als unverhältnismässig erscheint. Dabei wird darauf abgestellt, in welchem Ausmass Sie mehr als ein normaler Fahrer von der Massnahme betroffen sind.

Beachten Sie bitte, dass die gesetzliche Mindestentzugsdauer auch bei einer ausgeprägten beruflichen Angewiesenheit in keinem Fall unterschritten werden kann.

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