Drittes Massnahmenpaket (per 01. Januar 2015)

Per 01. Januar 2015 trat in Kraft:

  • Rückgriff der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen:
    Bei Schäden, die in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder durch ein Raserdelikt verursacht werden, müssen die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen Rückgriff auf die Person nehmen, die den Unfall verursacht hat.
 
Per 01. Juli 2016 trat in Kraft:
 
  • Qualitätssicherung bei der Fahreignungsabklärung und Aktualisierung der medizinischen Mindestanforderungen:
    Festlegung durch den Bundesrat von gesamtschweizerischen einheitlichen Qualitätssicherungsmassnahmen bei der Fahreignungsabklärung (sog. Stufenmodell) und Anpassung der medizinischen Mindestanforderungen an den heutigen Stand der Wissenschaft und Technik.
 
Per 01. Oktober 2016 trat in Kraft:
 
  • Beweissichere Atem-Alkoholprobe:
    Die Atem-Alkoholprobe kann neu auch bei Werten von 0,80 Promille oder mehr unterschriftlich anerkannt und gerichtlich verwertet werden. Die Blutprobe wird nur noch ausnahmsweise durchgeführt (z.B. auf Verlangen der kontrollierten Person oder wenn Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum besteht).

 

 

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