Prüfungsintervalle (gemäss Art. 33 VTS)
Alle mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Den voraussichtlich nächsten Prüfungstermin können Sie mittels unserem Informationstool in Erfahrung bringen.
Es gelten folgende Prüfungsintervalle:
1. Jährliche Prüfung:
- Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d ARV2 verwendet werden
- Gesellschaftswagen
- Anhänger zum Personentransport
- Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die gemäss SDR eine jährliche Nachprüfung erforderlich ist
2. Erstmals zwei Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach zwei Jahren, dann jährlich:
- Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
- Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
- Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Werden diese Fahrzeuge nicht nur im Binnenverkehr eingesetzt, so darf die letzte amtliche Fahrzeugprüfung nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Die Halter/Halterinnen müssen selbst dafür sorgen, dass die Fahrzeuge rechtzeitig nachgeprüft werden.
3. Erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:
- Kleinbusse
- Lieferwagen
- Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
- Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t oder einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
- Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum
4. Erstmals fünf Jahre, jedoch spätestens sechs Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:
- leichte und schwere Personenwagen
- Motorräder
- Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
- Transportanhänger, einschliesslich Anhänger mit aufgebautem Nutzraum, mit einem Gesamtgewicht über 750 kg, sofern diese nicht der jährlichen Nachprüfung unterstehen.
5. Erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle drei Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:
- gewerbliche Traktoren
- Arbeitsmaschinen
6. Erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:
- Motorkarren
- Arbeitskarren
- land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
- Motoreinachser
- Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 750 kg von Motorkarren, Arbeitskarren, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Motoreinachsern
- Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht über 750 kg
- Anhänger von Schaustellern und Zirkussen, die im Fahrzeugausweis entsprechend bezeichnet
Nicht nachprüfpflichtig sind
- Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 750 kg, sofern sie nicht der jährlichen Nachprüfung unterstehen
- Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes
- Motorfahrräder