Halterinnen und Halter von Motorfahrzeugen und Anhängern, die mit luzernischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind, haben eine Verkehrssteuer zu entrichten. Die Steuerpflicht beginnt am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeugs oder zu dem Zeitpunkt, in dem ein Fahrzeug mit luzernischen Kontrollschildern hätte versehen werden müssen. Sie endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
Die Verkehrssteuer ist im Voraus für die ganze Steuerperiode oder deren Rest zu entrichten. Die Verkehrssteuer wird nach Tagen berechnet.
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