Die Verkehrssteuer wird auf Gesuch hin erlassen oder ermässigt für Fahrzeuge
- von Behinderten, die zur Fortbewegung auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen sind und ein steuerbares Einkommen von weniger als 60'000 Franken geltend machen können,
- von Personen, die ein steuerbares Einkommen weniger als 60'000 Franken geltend machen und zur Betreuung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Person auf ein Fahrzeug angewiesen sind,
- von gemeinnützigen Organisationen, die ihre Fahrzeuge ausschliesslich für soziale Aufgaben oder im Dienste der Kranken-, Behinderten- oder Betagtenhilfe einsetzen und damit keinen Betriebsgewinn erzielen.
Die Steuer wird nur für ein Fahrzeug erlassen oder ermässigt. Für Wechselschilder wird keine Vergünstigung gewährt.
Ein Erlass oder eine Ermässigung der Steuer wird frühestens ab dem Monat der Gesuchseingabe gewährt.