Ausländische Fahrzeuge

Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit einem schweizerischen Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn:

  • sich der Standort des Fahrzeuges seit über einem Jahr (ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten) in der Schweiz befindet. (Ausnahme Schutzstatus S)
  • sich der/die Halter/in seit über einem Jahr (ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten) aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet wird. (Bei Personen aus dem Ausland ist das Einreisedatum im Ausländerausweis entscheidend.)
  • der/die Halter/in mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als 12 zusammenhängenden Monaten im Ausland aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet (Art. 115, VZV).
  • das Fahrzeug zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransport) verwendet wird. 

Ausländische Fahrzeuge müssen vor der Erteilung des schweizerischen Fahrzeugausweises geprüft werden. Sie haben den in der Schweiz geltenden Vorschriften zum Zeitpunkt ihrer 1. Inverkehrsetzung im Ausland zu entsprechen.

Die ausländischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder werden eingezogen. Die eingezogenen Fahrzeugpapiere werden mit einer Abmeldebestätigung an das zuständige ausländische Amt zurückgesandt. Die Kontrollschilder werden vernichtet.