Fasnachtsfahrzeuge / Fasnachtswagen

Während der Fasnacht ist die Nachfrage nach Fasnachts-Tagesschildern jeweils sehr gross. Um Ihnen das Warten am Schalter ersparen zu können, müssen wir uns vorgängig entsprechend  organisieren. Sie haben die Möglichkeit, die Gesuchsunterlagen ca. 1 Monat im Voraus per Post einzureichen. Das funktioniert aber nur, wenn die Vorschriften und Bedingungen strikte eingehalten werden. So haben wir genügend Zeit, um die Bestellungen entsprechend vorzubereiten oder allfällig fehlende Unterlagen einzufordern. Die Kontrollschilder können frühestens am Montag vor dem Schmutzigen Donnerstag abgeholt werden.  

Fasnachts-Tagesschilder sind vor Ort bar zu bezahlen (Bargeld, Maestro- oder Postkarte). Es muss nur die Versicherung bezahlt werden. Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sind kostenlos.

Fasnachts-Tagesschilder gibt es nur für Vereine und Organisationen mit Sitz und Veranstaltungsort im Kanton Luzern (keine Privatpersonen).

Für die Abgabe von Fasnachtskontrollschildern müssen folgende Bedingungen erfüllt sein und folgende Formulare ausgefüllt und eingereicht werden:

  • Gesuch um Erteilung eines Tagesausweises für die Fasnacht.
  • Betriebssicherheitsbestätigung für Fasnachtsfahrzeuge.
    Eine Betriebssicherheitsbestätigung wird benötigt, wenn das Fahrzeug älter ist als 15 Jahre und die letzte Prüfung mehr als 1 Jahr zurückliegt.
  • Bei einem Eigenbau braucht es einen amtlichen Prüfbericht vom Strassenverkehrsamt Luzern und danach jeweils eine jährliche Betriebssicherheitsbestätigung.
  • Neue Vereine müssen die Vereinsstatuten vorlegen und eine Ansprechperson bekannt geben. 

Wichtig:

Beachten Sie die Vorschriften über die Verwendung von Fasnachtstagesschildern sowie die gesetzlichen Bestimmungen.
Alle Fahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs- und betriebssicher sein. Das gilt auch für Anhänger ohne Kontrollschilder und Fuhrwerke. Für uns ist es wichtig zu wissen, um was für eine Fahrzeugkombination es sich handelt (Zugfahrzeug / Anhänger).

Fasnachts-Tagesschilder oder Tagesschilder werden nur abgegeben, wenn ein Fahrzeugausweis,  eine Kopie vom Fahrzeugausweis oder ein amtlicher Prüfbericht des entsprechenden Fahrzeuges vorliegt (Kopie Tagesausweis gilt nicht). Bitte überprüfen Sie die Fahrzeugpapiere rechtzeitig, so dass genügend Zeit bleibt, um sich zu organisieren.

Die Kontrollschilder müssen spätestens beim Ablauf ihrer Gültigkeit abgegeben werden. Die Halterin oder der Halter trägt die Verantwortung für die rechtzeitige Rückgabe. Sie können per Post retourniert werden (Datum Poststempel gilt) oder beim Strassenverkehrsamt in den Briefkasten neben der Haupteingangstüre eingeworfen werden. Sie können aber auch am Schalter abgegeben werden. Zu spät retournierte Kontrollschilder werden nachverrechnet.

Defekte oder verlorene Kontrollschilder werden immer in Rechnung gestellt.

Wir wünschen allen eine rüüdig schöne und unfallfreie Fasnacht. 

 

Fasnachtsfahrzeuge mit immatrikuliertem landwirtschaftlichem Zugfahrzeug

Grundsätzlich sollte man versuchen, immatrikulierte landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Beschränkung 30 km/h für die Fasnacht einzusetzen. So braucht es kein Kontrollschild für den Anhänger. Jedoch ist eine Sonderbewilligung (Befreiung von einer landwirtschaftlichen Fahrt) zwingend notwendig. Dazu muss ein Gesuch (Formular Nr. 83)  gestellt werden, bei welchem Umzugsdatum, Umzugsort und allfällige Übermasse bekannt sind. Zuständig ist das Ressort Sonderbewilligungen (sonderbewilligung.stva@lu.ch).

Standort

Postadresse

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Postfach 3970
6002 Luzern 2 
E-Mail

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Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Führerzulassungen
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens

Telefon   041 318 18 22