Wenn das Fahrzeug ab ersten Inverkehrsetzung nicht älter als 10 Jahre ist, benötigt es keine Bestätigung über die Betriebssicherheit. Wenn die erste Inverkehrsetzung mehr als 10 Jahre zurückliegt und die letzte Prüfung länger zurückliegt, als der für die entsprechende Fahrzeugart geltende Nachprüfintervall vorgibt (VTS Art. 33 ), muss vor der Immatrikulation auf ein Tagesschild der Nachweis über die Betriebssicherheit vorgelegt werden.
Liegt das Fahrzeug im jährlichen Prüfungsintervall muss unabhängig vom Alter des Fahrzeugs, eine Betriebssicherheitsbestätigung vorliegen, wenn die letzte Fahrzeugprüfung mehr als 12 Monate zurückliegt.
Eine Betriebssicherheitsbestätigung / Nachweis über die Betriebssicherheit darf nur von Reparaturwerkstätten ausgestellt werden, welche im Besitz eines Luzerner Händlerschildes sind. Die Bestätigung darf nicht älter als 30 Tage sein.
Wenn das Fahrzeug Mängel aufweist, kann das Tagesschild nur mit einem gültigen Prüfungsaufgebot und ausschliesslich für die Anfahrt zum Prüfungsort ausgestellt werden.