Die Anforderungen an S-Reifen gelten nicht für:
- Reifen mit Geschwindigkeitsindex für weniger als 80 km/h,
- Reifen, deren Felgennenndurchmesser 254 mm (10 Zoll) nicht überschreitet oder 635 mm (25 Zoll) oder mehr beträgt,
- Notradreifen zum vorübergehenden Gebrauch,
- Reifen, die ausschliesslich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1.10.1980 erfolgte.
Profiltiefe
Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen.
Ausnahmen:
- Bei dreirädrigen Kleinmotorrädern, Leichtmotorfahrzeugen sowie bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h darf die Profiltiefe der Bereifung weniger als 1,6 mm betragen. Es muss jedoch auf der ganzen Lauffläche Profil vorhanden sein.
- Bei Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie für landwirtschaftliche Traktoren und Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, muss kein Profil vorhanden sein. Jedoch darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein.
Winterreifen.
Bei Winterreifen (Schneeflocken-Zeichen erforderlich) genügt ein Geschwindigkeitsnachweis bei Motorwagen von mindestens 160 km/h (Index Q), bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen für mindestens 130 km/h Index M.
Falls der Jahrgang von Fahrzeug und Reifen weiter zurückliegt als 2017 genügt die Bezeichnung "M&S".
Ist die mögliche Höchstgeschwindigkeit laut Fahrzeughersteller nicht abgedeckt, so muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist. Für Auslandfahrten muss sich, unmittelbar beim Geschwindigkeitsmesser eine Aufschrift befinden, die gut sichtbar auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.
Für Fahrten ins Ausland (z. B. nach Italien ausserhalb der Winterzeit) sind länderspezifische Vorschriften unbedingt zu beachten!
Spikesreifen
Spikesreifen dürfen nur an Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7.5 t, an Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie den von ihnen mitgeführten Anhängern verwendet werden. Sie dürfen nur während der Zeit vom 1. November bis zum 30. April und ausserhalb dieser Zeitspanne bei winterlichen Verhältnissen verwendet werden.
Fahrzeuge, die mit Spikesreifen ausgerüstet sind, müssen an der Rückseite ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der Zahl “80“ tragen.