Anforderungen an Reifen

Anforderungen an Reifen

  • Reifen müssen sich bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit laut Hersteller des Fahrzeugs eignen. Die Angabe entnehmen Sie den technischen Daten Ihres Fahrzeuges. Bei Anhängern müssen die Reifen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h ausgelegt sein. 
  • Reifen müssen genügend Tragkraft aufweisen. Beachten Sie dazu den Lastindex am Reifen sowie die technischen Angaben des Fahrzeugherstellers und/oder das Herstellerschild. 
  • Der Hersteller des Reifens sowie die Reifentragkraft und der Geschwindigkeitsindex müssen auf dem Reifen dauerhaft vermerkt sein. 
  • Der Reifen muss sich für die verwendete Felge (Reifen-Felgenpassung) eignen. 
  • Lassen Sie sich bei Umbereifungen, die nicht auf der entsprechenden Typengenehmigung aufgeführt sind, vom Fachhandel beraten. Insbesondere sind dabei Reifentragkraft, Geschwindigkeitsindex, Reifen-Felgenpassung, Abrollumfang und fahrzeugspezifische Vorschriften zu beachten. 
  • Bei weiteren Fragen hilft Ihnen unsere technische Auskunftsstelle gerne weiter. 

Geräuscharme Reifen "S"

  • An Fahrzeugen zum Sachen- oder Personentransport, mit einer bauartbedingten oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mehr, müssen Reifen montiert sein, die den Anforderungen der EU-Richtlinie Nr. 92/23 entsprechen. Dies gilt für Fahrzeuge, die ab 1.10.1980 erstmals in Verkehr gesetzt wurden. 
  • Geräuscharme Reifen sind an ihrer Kennzeichnung erkennbar. Der EG-Typengenehmigungsnummer muss der Buchstabe "S" als Kürzel für "Sound" (Geräusch) nachgestellt sein. 

Beispiel:

Reifen mit S-Kennung
Reifeb ohne S-Kennung

Die Anforderungen an S-Reifen gelten nicht für:

  • Reifen mit Geschwindigkeitsindex für weniger als 80 km/h,
  • Reifen, deren Felgennenndurchmesser 254 mm (10 Zoll) nicht überschreitet oder 635 mm (25 Zoll) oder mehr beträgt,
  • Notradreifen zum vorübergehenden Gebrauch,
  • Reifen, die ausschliesslich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1.10.1980 erfolgte. 

Profiltiefe

Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen. 

Ausnahmen:

  • Bei dreirädrigen Kleinmotorrädern, Leichtmotorfahrzeugen sowie bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h darf die Profiltiefe der Bereifung weniger als 1,6 mm betragen. Es muss jedoch auf der ganzen Lauffläche Profil vorhanden sein. 
  • Bei Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie für landwirtschaftliche Traktoren und Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, muss kein Profil vorhanden sein. Jedoch darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein. 

Winterreifen.

Bei Winterreifen (Schneeflocken-Zeichen erforderlich) genügt ein Geschwindigkeitsnachweis bei Motorwagen von mindestens 160 km/h (Index Q), bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen für mindestens 130 km/h Index M.
Falls der Jahrgang von Fahrzeug und Reifen weiter zurückliegt als 2017 genügt die Bezeichnung "M&S".

Ist die mögliche Höchstgeschwindigkeit laut Fahrzeughersteller nicht abgedeckt, so muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist. Für Auslandfahrten muss sich, unmittelbar beim Geschwindigkeitsmesser eine Aufschrift befinden, die gut sichtbar auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.

Für Fahrten ins Ausland (z. B. nach Italien ausserhalb der Winterzeit) sind länderspezifische Vorschriften unbedingt zu beachten! 

Spikesreifen

Spikesreifen dürfen nur an Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7.5 t, an Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie den von ihnen mitgeführten Anhängern verwendet werden. Sie dürfen nur während der Zeit vom 1. November bis zum 30. April und ausserhalb dieser Zeitspanne bei winterlichen Verhältnissen verwendet werden.

Fahrzeuge, die mit Spikesreifen ausgerüstet sind, müssen an der Rückseite ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der Zahl “80“ tragen.

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