Geräuschmessungen nach der Vorbeifahrtsmethode
Geräuschmessungen nach der Vorbeifahrtsmethode sind für die meisten direkt importierten Motorfahrzeuge mit Inverkehrssetzung nach dem 01.10.1977 sowie bei technischen Änderungen, welche das Geräuschverhalten beeinflussen obligatorisch.
Ausgenommen sind Fahrzeuge, die über eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) verfügen.
Der Kanton Luzern führt keine Geräuschmessungen nach der Vorbeifahrtsmethode durch. Ein Anmeldeformular und die Adressen der durchführenden Stellen kann beim Strassenverkehrsamt bezogen werden. Die Wartefrist bis zum Erhalt eines Termins beträgt in der Regel bis zu vier Wochen.
Siehe Informationen Direktimporte.