Austausch-Schalldämpfer

Allgemeines

  • Abgenutzte oder schadhafte Schalldämpfer sind zu ersetzen. 
  • Ersatzschalldämpfer müssen grundsätzlich gleich wirksam sein, wie die ursprünglich zugelassenen. 
  • Auspuffanlagen mit Verstelleinrichtung sind nur zugelassen, wenn der Nachweis vorliegt, dass die Geräuschvorschriften in allen möglichen Einstellungen eingehalten werden oder die Verstelleinrichtungen dauerhaft gesichert sind. 
  • Auspuffanlagen mit automatischem Sound-Management sind nur zugelassen, wenn sie auf der entsprechenden EG-Gesamtgenehmigung aufgeführt sind oder eine EG- bzw. ECE-Teilgenehmigung vorliegt. 
  • Trotz gültiger Eignungserklärung kann die Behörde eine Referenz-Standmessung durchführen. Sollten dabei die Geräusch-Höchstwerte überschritten werden, darf die Auspuffanlage nicht weiter verwendet werden. 

Genehmigte Austausch-Schalldämpfer

Als für den Fahrzeugtyp genehmigt gelten:

  • Anlagen, die auf der schweizerischen Typengenehmigung des betreffenden Fahrzeuges aufgeführt sind. 
  • Anlagen, für die eine schweizerische Typengenehmigung (bzw. eine Konformitätsbeglaubigung oder -bewertung) für den entsprechenden Fahrzeugtyp vorliegt. 
  • Anlagen, für die eine Genehmigung nach Art. 53 Absatz 3 VTS vorliegt. 
  • Das Fahrzeug muss mit einem in der Genehmigung für die Auspuffanlage aufgeführten Fahrzeugtyp vollständig identisch sein. Der Lieferant der Anlage muss dies dem Käufer schriftlich bestätigen. 

Lieferantenbestätigung

Aus der Bestätigung des Lieferanten muss klar hervorgehen, für welchen Fahrzeugtyp die Anlage vorgesehen ist, insbesondere:

  • Fahrzeugmarke und -typ, für den die Anlage vorgesehen ist, mit Angabe der schweizerischen Typengenehmigungs- oder EG-Gesamtgenehmigungsnummer 
  • Motorkennzeichen (sofern vorhanden) 
  • Nennleistung / Drehzahl 
  • Fabrik- oder Handelsmarke des Ersatzschalldämpfers 
  • Handelsbezeichnung des Ersatzschalldämpfers 
  • Vollständige EG- bzw. ECE-Genehmigungsnummer, mit Angabe der entsprechenden Fassung des Ersatzschalldämpfers. 

Nicht genehmigte Austausch-Schalldämpfer

  • Bei Auspuffanlagen, die bis auf die Kennzeichnung vollständig der Originalanlage entsprechen, genügt in der Regel eine Geräusch-Standmessung. 
  • Bei abweichenden Auspuffanlagen ist eine Geräusch-Vorbeifahrtsmessung erforderlich. Die Information und das weitere Vorgehen dazu erfolgt über unsere technische Auskunftsstelle.

Postadresse

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Postfach 3970
6002 Luzern 2

Standort

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Technische Auskunft
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens

Telefon  0900 000 866
ab 4. Minute CHF 2.50/Min.

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