Alle Personen, die am 1. Dezember 1987 oder später geboren wurden und alle Personen, die – unabhängig vom Geburtsdatum – ab 1. Dezember 2005 erstmals ein Gesuch für einen Lernfahrausweis der Kategorie A (Motorräder) oder B (Personenwagen) einreichen, erhalten einen Führerausweis auf Probe. Die Probezeit endet in der Regel nach drei Jahren und ist auf dem Führerausweis unter der Rubrik 4b „Ablaufdatum“ vermerkt.
Diese Regelung gilt auch für Personen, die nach dem 1. Dezember 2005 im Ausland einen Führerausweis der Kategorie A oder B erworben haben.
Diese Regelung gilt nicht für Personen, die bereits einen unbefristeten Führerausweis der Kategorie A oder B besitzen oder nachweisen können, dass sie bereits vor dem 1. Dezember 2005 einen Lernfahrausweis der Kategorie A oder B besessen haben.