Die Berechnung der Verkehrssteuern für Personenwagen, Motorräder, Kleinmotorfahrzeuge und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Elektro-, Gas-, Wasserstoff-, Brennstoffzellen- oder Hybridantrieb erfolgt auf der Grundlage von § 7 (Absatz 3) der Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechte SRL 777.
Für Lieferwagen, Lastwagen, Sattelschlepper etc. sowie für Arbeitsmotorwagen, Traktoren, Motorkarren, Motoreinachser, die gewerblich verwendet werden, erfolgt Berechnung nach § 4a (Absatz 1) der gleichen Verordnung.