Warnungsentzug

Ein Warnungsentzug muss angeordnet werden, wenn gegen die Strassenverkehrsvorschriften verstossen wurde und der Verstoss von Gesetzes wegen nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden kann. Die Widerhandlungen setzen ein Verschulden sowie eine Gefährdung Dritter voraus. Bei dieser Entzugsart handelt es sich um eine von vornherein befristete Wegnahme des Führerausweises. Mit dem Warnungsentzug werden Sie – im Gegensatz zum 
Sicherungsentzug – ermahnt, sich künftig an die Verkehrsvorschriften zu halten. Der Warnungsentzug hat also verkehrserzieherischen und präventiven Charakter. Es wird, je nach Schwere der Verkehrsregelverletzung, zwischen einer leichten, mittelschweren oder schweren Widerhandlung unterschieden.

Beachten Sie, dass die effektive Entzugsdauer von den nachfolgenden Angaben abweichen kann, da diese individuell, nach den Umständen des Einzelfalles festgesetzt wird.

Briefpost

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Postfach 3970
6002 Luzern 2

Paketpost

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens

Standort

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Administrativmassnahmen
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens

Telefon   041 318 18 77

Auf dieser Webseite werden zur Verbesserung der Funktionalität und des Leistungsverhaltens Cookies eingesetzt. Durch Klicken auf den OK-Button stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu.
Weitere Informationen