Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch die grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernste Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft. Mit anderen Worten ist von einem schweren, grobfahrlässigen Verschulden und einer schweren Gefährdung der Verkehrssicherheit bzw. anderer Verkehrsteilnehmer (das heisst, es wurde eine konkrete Gefahr oder zumindest eine erhöht abstrakte Gefahr geschaffen) auszugehen.
Gesetzlich ist ausserdem festgehalten, dass das Fahren in angetrunkenem Zustand (mit 0.8 ‰ bzw. 0.4 mg/l oder mehr), das Fahren in fahrunfähigem Zustand allgemein (z. B. wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss), die vorsätzliche Verweigerung einer Blut- oder Atemalkoholprobe (oder einer anderen Voruntersuchung), die Führerflucht sowie das Fahren trotz Ausweisentzug eine schwere Widerhandlung darstellen.