schwere Widerhandlung

Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch die grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernste Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft. Mit anderen Worten ist von einem schweren, grobfahrlässigen Verschulden und einer schweren Gefährdung der Verkehrssicherheit bzw. anderer Verkehrsteilnehmer (das heisst, es wurde eine konkrete Gefahr oder zumindest eine erhöht abstrakte Gefahr geschaffen) auszugehen.

Gesetzlich ist ausserdem festgehalten, dass das Fahren in angetrunkenem Zustand (mit 0.8 ‰ bzw. 0.4 mg/l oder mehr), das Fahren in fahrunfähigem Zustand allgemein (z. B. wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss), die vorsätzliche Verweigerung einer Blut- oder Atemalkoholprobe (oder einer anderen Voruntersuchung), die Führerflucht sowie das Fahren trotz Ausweisentzug eine schwere Widerhandlung darstellen.

Vorbelastung Massnahme
Keine Vorbelastung Mind. 3 Monate Entzug

Entzug wegen mittelschwerer Widerhandlung in den letzten fünf Jahren

Mind. 6 Monate Entzug

Zwei Entzüge wegen mittelschweren oder ein Entzug wegen schwerer Widerhandlung(en) in den letzten fünf Jahren

Mind. 12 Monate Entzug

Drei Entzüge wegen mindestens mittelschweren oder zwei Entzüge wegen schweren Widerhandlungen in den letzten zehn Jahren oder wenn durch Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfer bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligtem Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde.
(Rasertatbestand)

Sicherungsentzug
(mind. 24 Monate)
Bereits ein Sicherungsentzug in den letzten fünf Jahren
Entzug für immer

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