Eine mittelschwere Widerhandlung muss angenommen werden, wenn die hervorgerufene Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr gering ist oder das Verschulden nicht mehr als leicht eingestuft werden kann. Die mittelschwere Widerhandlung stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Gleiches gilt bei einer mittelgrossen Gefährdung und einem mittelschweren oder schweren Verschulden.
Von Gesetzes wegen muss mindestens eine mittelschwere Widerhandlung angenommen werden, wenn Sie ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0.5 und 0.79 ‰ oder einer Atemalkoholkonzentration zwischen 0.25 und 0.39 mg/l geführt geführt haben und zusätzlich eine leichte Widerhandlung begehen oder wenn Sie gegen das Verbot verstossen, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis SVG), und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begehen.
Schlussendlich führt auch das Führen eines Fahrzeugs, ohne im Besitz des Führerausweises der notwendigen Kategorie zu sein sowie das Entwenden eines Fahrzeugs zum Gebrauch, zur Annahme einer mittelschweren Widerhandlung.
Wurde eine mittelschwere Widerhandlung begangen, so muss der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden. Falls Sie bereits früher gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen haben, muss mit einem deutlich längeren Ausweisentzug gerechnet werden. Die untenstehende Tabelle gibt Auskunft über die gesetzliche Mindestentzugsdauer, die eine mittelschwere Widerhandlung nach sich ziehen kann.