Sonderbewilligung für Sonntags- und Nachtfahrten
Für schwere Motorwagen gilt in der Schweiz ein Nachtfahrverbot von 22.00 - 05.00 Uhr sowie ein Sonntagsfahrverbot (Art. 91 VRV).
Voraussetzungen
Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind nur zulässig, wenn die Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend oder unumgänglich ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Bewilligung wird erteilt auf kürzester Strecke (Art. 92 VRV).
Bewilligungserteilung
Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Ausnahmebewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird. Für Fahrten aus dem Ausland in die Schweiz liegt die Zuständigkeit bei dem Kanton, wo die Einreise erfolgt.
WICHTIG: Begründung vermerken, weshalb diese Fahrt zwingend in der Nacht oder am Sonntag gemacht werden muss. Wir benötigen die gewünschte Fahrzeit (z.B. 23.30 - 03.00 Uhr), da nicht die gesamte Nacht- oder Sonntagfahrt bewilligt werden kann.
Gesuch um Erteilung einer Sonderbewilligung