Definition der Gehbehinderung
Eine erhebliche Gehbehinderung äussert sich darin, dass die gehbehinderte Person dauernd oder vorübergehend während mindestens 6 Monaten eine Fortbewegung zu Fuss nur bis ca. 200 m bzw. mit besonderen Hilfsmitteln oder mit Hilfe einer Begleitperson möglich ist. Hierbei handelt es sich um Gehbehinderungen, deren Ursache im Bewegungsapparat der Beine (direkte Gehbehinderung) oder im Atem- und Kreislaufsystem (indirekte Gehbehinderung) liegen können. Die Art der Gehbehinderung ist mit einem ärztlichen Attest zu bescheinigen. Die Behörde kann zusätzlich ein ärztliches Zeugnis eines Vertrauensarztes verlangen.
Ausstellung der Parkkarte
Die Parkkarte wird auf die gehbehinderte Person oder auf eine Organisation ausgestellt und ist nicht übertragbar.
Für gehbehinderte Personen
Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. Das Gesuch, welches Sie neu an das Strassenverkehrsamt richten, bedarf zwingend der ärztlichen Bescheinigung auf der Rückseite des Gesuchsformulares.
Für Organisationen
Das Gesuch ist schriftlich mit dem Nachweis des häufigen/regelmässigen Transports erheblich gehbehinderter Personen einzureichen. Die Parkkarte wird auf den Gesuchsteller ausgestellt.
Gebühren
Die Gebühren zur Parkkarte finden Sie unter folgendem Link: SRL778: Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes