Grundsätzlich dürfen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger auf öffentlichen Strassen nur mit Kontrollschildern und Fahrzeugausweis verkehren. Davon ausgenommen sind Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.
Das Strassenverkehrsamt kann die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Kontrollschilder und Fahrzeugausweis auf kurzen Strassenstrecken gestatten, wenn für den betrieblichen Ablauf die Fahrt zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebes auf öffentlichen Strassen notwendig ist (Art. 33 Abs. 1 der Verkehrsversicherungsverordnung VVV).
Der Halter hat nachzuweisen, dass er das Fahrzeug nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) versichert hat.
Der Begriff „öffentliche Strasse“ hat nichts mit den Besitzverhältnissen zu tun. Als öffentlich gelten alle Strassen und Plätze, die von jedermann ungehindert befahren oder begangen werden können, ohne dass dazu ein Hindernis überquert oder beseitigt werden muss. Dies gilt auch für private Vorplätze, die nicht speziell abgetrennt sind.
Wird mit einem Motorfahrzeug ohne Kontrollschilder auf einem nicht abgetrennten Grundstück ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so besteht dafür in der Grunddeckung der Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz. Die Betriebshaftpflichtversicherung kommt für allfällige Schäden nicht auf.
Hinweis
Die Verwendung von Fahrzeugen im werkinternen Verkehr kann nur auf dem eigenen Betriebsareal sowie den angrenzenden Strassen und Wege bewilligt werden. Fahrten auf oder zu Drittarealen sind nicht gestattet.
Gesuch für werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen