Veteranenzulassung

Als Veteranenfahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, die folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  • die erste Inverkehrsetzung erfolgte vor mehr als 30 Jahren
  • die Fahrzeuge dürfen nur für private Zwecke verwendet werden, sie dürfen zudem nicht regelmässig in Betrieb stehen (ca. 2000 bis 3000 km/Jahr)
  • sie müssen der ursprünglichen Ausführung entsprechen
  • sie müssen optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein, wobei Gebrauchsspuren, die auch bei sorgfältiger Pflege entstehen, akzeptiert werden 

Ob die Bedingungen für den Eintrag „Veteranenfahrzeug“ im Fahrzeugausweis erfüllt sind, wird aufgrund einer technischen Fahrzeugprüfung im Strassenverkehrsamt festgestellt. Für die Beurteilung der ursprünglichen Ausführung, kann eine FIVA ID-Card verlangt werden. Mit der Klassifizierung A oder B auf dem FIVA-Pass ist hinsichtlich der Originalität, die Zulassung als Veteranenfahrzeug möglich. 

Verlangen Sie bei der Fahrzeug-Disposition einen Prüfungstermin. Bitte orientieren Sie den Verkehrsexperten vor der Fahrzeugprüfung, dass Sie das Fahrzeug als Veteranenfahrzeug zulassen möchten. Das Formular Nr. 28 - Antrag für die Zulassung als Veteranenfahrzeug, unterschrieben vom Fahrzeughalter, ist dabei dem Verkehrsexperten abzugeben. 

Die Nachprüfungsintervalle können bei Veteranenfahrzeugen bis auf sechs Jahre ausgedehnt werden. Bei einem Halterwechsel ist das Formular Nr. 28 - Antrag für die Zulassung als Veteranenfahrzeug durch den neuen Fahrzeughalter auszufüllen. 

Ein Wechselschild kann für mehr als zwei Veteranenfahrzeuge erteilt werden.
Voraussetzung:
Auf dem Wechselschild werden ausschliesslich Veteranenfahrzeuge zugelassen. 

Veteranenfahrzeuge sind von der Ausrüstungspflicht mit Fahrt- bzw. Restwegschreibern befreit. Ebenso ist ein Höchstgeschwindigkeitszeichen nicht erforderlich. 

Führer und Führerinnen von schweren Motorwagen zum Personentransport, die für eine Platzzahl von mehr als neun Personen (inkl. Führersitz) zugelassen sind und als Veteranenfahrzeuge gelten, sind im Binnenverkehr von den Bestimmungen der ARV 1 ausgenommen.

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