Technische Änderungen

Änderungen am Fahrzeug

Abgeänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. 

Meldepflichtig sind insbesondere: 
(siehe auch für Motorwagen Richtlinie Nr. 2a, für Motorrad Richtlinie Nr. 2b)

  • Änderungen der Fahrzeugeinteilung (z.B. Personenwagen zu Lieferwagen), Versicherungsnachweis erforderlich
  • Änderungen der Abmessungen, des Achsabstands, der Spurweite, der Gewichte
  • Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern
  • nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlagen
  • Änderungen an der Kraftübertragung (Getriebe- und Achsübersetzung)
  • nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder
  • Änderungen der Lenkanlage, der Bremsanlage
  • das Anbringen einer Anhängevorrichtung
  • das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z. B. Airbag, Gurtstraffer)
  • alle weiteren wesentlichen Änderungen

Für abgeänderte Fahrzeuge ist ein spezieller Prüftermin zu vereinbaren. Auskünfte zum Vorgehen sowie den zu beachtenden Punkten erhalten Sie von der technischen Auskunft.

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