Änderungen am Fahrzeug
Abgeänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen.
Meldepflichtig sind insbesondere:
(siehe auch für Motorwagen Richtlinie Nr. 2a, für Motorrad Richtlinie Nr. 2b)
- Änderungen der Fahrzeugeinteilung (z.B. Personenwagen zu Lieferwagen), Versicherungsnachweis erforderlich
- Änderungen der Abmessungen, des Achsabstands, der Spurweite, der Gewichte
- Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern
- nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlagen
- Änderungen an der Kraftübertragung (Getriebe- und Achsübersetzung)
- nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder
- Änderungen der Lenkanlage, der Bremsanlage
- das Anbringen einer Anhängevorrichtung
- das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z. B. Airbag, Gurtstraffer)
- alle weiteren wesentlichen Änderungen
Für abgeänderte Fahrzeuge ist ein spezieller Prüftermin zu vereinbaren. Auskünfte zum Vorgehen sowie den zu beachtenden Punkten erhalten Sie von der technischen Auskunft.