Änderungen am Fahrzeug
Abgeänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen.
Meldepflichtig sind insbesondere:
(siehe auch für Motorwagen Richtlinie Nr. 2a, für Motorrad Richtlinie Nr. 2b)
- Änderungen der Fahrzeugeinteilung (z.B. Personenwagen zu Lieferwagen), Versicherungsnachweis erforderlich
- Änderungen der Abmessungen, des Achsabstands, der Spurweite, der Gewichte
- Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern
- nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlagen
- Änderungen an der Kraftübertragung (Getriebe- und Achsübersetzung)
- nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder
- Änderungen der Lenkanlage, der Bremsanlage
- das Anbringen einer Anhängevorrichtung
- das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z. B. Airbag, Gurtstraffer)
- alle weiteren wesentlichen Änderungen
Technische Änderungen wie die Tieferlegung eines Fahrzeugs sind prüfpflichtig und erfordern immer einen Spezialtermin (FX). Bitte kontaktieren Sie vorab die Fahrzeug-Disposition, um den richtigen Termin zu vereinbaren. Während einer normalen periodischen Fahrzeugprüfungen ist die Eintragung von technischen Änderungen nicht möglich. Bei einem Spezialtermin (FX) kann das Fahrzeug auf Wunsch gleichzeitig auch periodisch geprüft werden. Auskünfte zum Vorgehen sowie den zu beachtenden Punkten erhalten Sie von der technischen Auskunft.