Die Voraussetzungen für die Erteilung und Verwendung der Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern sind in Art. 22 - 26 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) und den dazu erlassenen Weisungen und Erläuterungen des Eidg. Justiz- und Polizeidepartement festgehalten.
Gemäss Art. 23 VVV werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an Betriebe abgegeben, welche die im Anhang 4 VVV aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen, die Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten und soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Art. 71 Abs.2 Strassenverkehrsgesetz (SVG) vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben.
Weitergehende Informationen, insbesondere zu den spezifischen Anforderungen der einzelnen Betriebsarten entnehmen Sie bitte der Informationsbroschüre.