Zulassungsbedingungen

Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung der Ausweise und die Durchführung der Prüfungen ist das Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons. Auf schriftliches Gesuch bewilligen wir das Ablegen der Prüfung in einem anderen Kanton (Beispiel: Arbeits- oder Ausbildungsplatz befindet sich ausserhalb des Kantons Luzern). 
Weitere Informationen

Einreichung des Lernfahrausweisgesuchs

Das Gesuch kann frühestens einen Monat vor Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters eingereicht werden. Früher eingegangene Gesuche werden zurückgewiesen. Wer das Gesuch erstmals einreicht, muss persönlich am Schalter vorsprechen und einen gültigen Identitätsnachweis mit aktuellem Foto sowie einen Schriftenempfangsschein vorlegen.
Weitere Informationen über den Lernfahrausweis

Das Gesuch kann auch bei der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde persönlich abgegeben werden. Diese prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität und leitet das Gesuch direkt an uns weiter.

Ärztliche Untersuchung 

Eine Untersuchung ist erforderlich für Personen, die den Führerausweis der Kategorie C, D oder Unterkategorie C1, D1 oder die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport beantragen sowie für Epileptiker, Körperbehinderte und Personen, die das 65. Altersjahr überschritten haben. 

Prüfungsanmeldung

Wer sich prüfungsreif fühlt, kann sich selber oder durch die Fahrschule mit dem Anmeldetalon zur theoretischen bzw. praktischen Führerprüfung anmelden.

Der Prüfungstermin kann auch per Internet gebucht werden. Für die praktische Führerprüfung ist dieses Angebot beschränkt auf die erste und zweite Prüfung der Kategorien A, A1 und B. Theorieprüfungen können mit Ausnahme der Kat. D alle per Internet gebucht werden. Der gebuchte Termin wird per E-Mail bestätigt. 

Zwischen Anmeldung und Prüfungstermin liegen in der Regel drei bis vier Wochen.

Weitere Informationen zur Theorieprüfung
Weitere Informationen zur praktischen Prüfung

Lernfahrausweis

Der Lernfahrausweis wird nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Die Gültigkeit des Lernfahrausweises ist befristet. Sie wird für die Kategorien A und A1 automatisch um 12 Monate verlängert, wenn der Nachweis über den Besuch der praktischen Grundschulung vorliegt. Wer den Lernfahrausweis der Kategorie B vor dem vollendeten 20. Altersjahr erwirbt, muss eine Lernphase von 12 Monaten durchlaufen, bevor eine Anmeldung zur praktischen Führerprüfung möglich ist.

Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn der/die Inhaber/in dreimal in Folge die praktische Führerprüfung nicht bestanden hat und die Zulassungsbehörde auf Grund eines Tests die Fahreignung verneint. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann einen zweiten Lernfahrausweis für die gleiche Kategorie (mit neuem Gesuchsformular usw.) beantragen, wer auf Grund eines Tests der Zulassungsbehörde als fahrgeeignet gilt oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Lernfahrausweises noch nicht alle Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Ein dritter Lernfahrausweis der gleichen Kategorie kann erst nach einer Wartefrist von zwei Jahren erteilt werden.

Keinen Lernfahrausweis benötigen

  • Inhaber/innen der Kategorie C oder C1, die ein Gesuch um den Führerausweis der Kategorie D1 stellen,
  • Inhaber/innen der Kategorie C, die ein Gesuch um den Führerausweis der Kategorie D stellen,
  • Bewerber/innen um die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT). 

Lernfahrten

Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss.

Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt. Der Begleiter muss neben dem Führer Platz nehmen und wenigstens die Handbremse leicht erreichen können. 

Der Lernfahrausweis der Kategorien A, A1, B1 und F berechtigt zu Lernfahrten ohne Begleitperson. Mitfahrer müssen im Besitz des entsprechenden Führerausweises sein. Der Lernfahrausweis der Kategorie D1 berechtigt zu Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie C1, derjenige der Kategorie D1E zu Lernfahrten mit Fahrzeugkombinationen der Kategorie C1E.

Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE, C1E, DE und D1E dürfen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt. Auf Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorien D und D1 dürfen keine Personen mitgeführt werden, ausser den berechtigten Begleitpersonen, der Fahrlehrer, den Verkehrsexperten sowie weiteren Fahrschülern.

Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, ist auf der Rückseite des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem "L" anzubringen. Bei Fahrten mit dem Lernfahrausweis ins Ausland sind die entsprechenden nationalen Vorschriften beim zuständigen Konsulat oder beim Grenzübertritt zu erfragen. Grundsätzlich ist davon abzuraten, Lernfahrten im Ausland zu unternehmen. 

Verkehrskunde

Wer den Führerausweis der Kategorien A, A1, B oder B1 erwerben will, hat bei der Anmeldung zur praktischen Führerprüfung nachzuweisen, dass ein Kurs über Verkehrskunde bei einer Fahrschule besucht wurde. Der Verkehrskundekurs ist grundsätzlich unbefristet gültig. Die Kursteilnahme setzt einen Lernfahrausweis voraus.

Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer dieser Kategorien besitzen. 

Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler

Wer den Führerausweis der Kategorien A oder A1 erwerben will, muss innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische Grundschulung bei einer Motorrad-Fahrlehrerin oder einem Motorrad-Fahrlehrer absolvieren. Diese/r bestätigt die Kursteilnahme und die Erreichung der Kursziele. Die abgeschlossene Grundschulung ist grundsätzlich unbefristet gültig.

Bewerber um die Kategorie A dürfen die Grundschulung nicht mit Fahrzeugen der Kategorie A1 absolvieren. 

Wiederholung der Führerprüfung

Wer die praktische Führerprüfung zweimal nicht besteht, wird zu einer weiteren Führerprüfung nur zugelassen, wenn eine Fahrlehrerin oder ein Fahrlehrer bescheinigt, dass die Fahrausbildung abgeschlossen ist.

Wer die praktische Führerprüfung dreimal nicht besteht, kann zu einer vierten Prüfung nur auf Grund eines die Eignung bestätigenden Tests zugelassen werden. 

Berufsmässiger Personentransport (BPT)

Wer mit Fahrzeugen der Kategorien B, B1, C, C1 oder F berufsmässig Personen transportieren will, benötigt eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport.

Diese Bewilligung ist nicht erforderlich für:

  • die berufsmässige Beförderung von verletzten, kranken oder behinderten Personen in dazu eingerichteten und mit den besonderen Warnvorrichtungen ausgerüsteten Fahrzeugen, wenn:
    • ausschliesslich verletzte, kranke oder behinderte Betriebsangehörige in betriebseigenen Fahrzeugen befördert werden,
    • der/die Fahrzeugführer/in im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit bei der Polizei, der Militärverwaltung, dem Zivilschutz oder der Feuerwehr am Strassenverkehr teilnimmt und dies von der Behörde bewilligt wurde.
  • berufsmässige Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in andere Leistungen eingerechnet wird und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. 

Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport wird Personen mit der Kategorie B, B1 oder F erteilt, wenn sie an einer Prüfung der Zusatztheorie nachweisen, dass sie die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen kennen und an einer zusätzlichen praktischen Führerprüfung nachweisen, dass sie fähig sind, Personen in einem Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie auch in schwierigen Verkehrssituationen ohne Gefährdung zu transportieren. 

Personen mit der Kategorie C erhalten auf Gesuch hin diese Bewilligung ohne weitere Prüfung, wenn sie während mindestens eines Jahres vor der Einreichung des Gesuches mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat. Dies gilt ebenfalls für Personen mit der Kategorie C1, sofern die Zusatztheorieprüfung dieser Kategorie bestanden wurde.

Personen mit der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 wird die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt.

Personen mit der Kategorie B, B1 oder F sind von der Zusatztheorie befreit, wenn sie lediglich berufsmässige Personentransporte durchführen:

  • mit Fahrzeugen, die zum Kranken- und Verwundetentransport eingerichtet und mit den besonderen Warnvorrichtungen ausgerüstet sind,
  • mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,
  • von Behinderten, Schülern und Arbeitern. 

Chauffeurzulassungsverordnung

Kategorie C, C1, D, D1 – weitere Informationen zur CZV finden Sie auf unserer Homepage oder unter www.cambus.ch

Fahrpraxis

Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt haben. Vom Erfordernis dieser Fahrpraxis ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss einer Mindestausbildung ausweisen kann und entweder während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt oder während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.

Wer den Führerausweis der Kategorie D1 erwerben will, muss während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt oder während mindestens einem Jahr regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt haben. Wir empfehlen, sich über die für den Erwerb dieser höheren Kategorien notwendigen Bedingungen vorher beim Strassenverkehrsamt zu erkundigen.

Wer mit Fahrzeugen der Kategorien B, B1, C, C1 oder F berufsmässig Personen transportieren will, muss während eines Jahres regelmässig ein Motorfahrzeug der entsprechenden oder einer höheren Ausweiskategorie, ausgenommen der Kategorien A und A1 geführt haben.

Als Fahrpraxis gilt das regelmässige Führen von Motorfahrzeugen, das im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuches um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lernfahrten gelten nicht als Fahrpraxis.

Der/die Gesuchsteller/in darf während der Dauer der Fahrpraxis, mindestens aber während eines Jahres, bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur praktischen Führerprüfung mit einem Motorfahrzeug, keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben, die zu einem Führerausweisentzug führt oder geführt hat.

Postadresse

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Postfach 3970
6002 Luzern 2

Standort

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Disposition Führerprüfungen
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens

Telefon   041 318 18 44