Strassenverkehrsamt

Ausländischer Führerausweis

Gültigkeit ausländischer Führerausweis

Motorfahrzeugführer/innen aus dem Ausland dürfen in der Schweiz während 12 Monaten seit Einreisedatum Motorfahrzeuge führen, wenn sie einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen. Nach Ablauf dieses Jahres darf der ausländische Führerausweis in der Schweiz nicht mehr verwendet werden. Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge führen möchten, benötigen den schweizerischen Führerausweis sofort (vor Antritt der ersten gewerbsmässigen Fahrt).

EU-Führerausweis und EFTA-Staaten

Für den Umtausch des EU-Führerausweises, sowie von EFTA-Staaten, werden folgende Unterlagen benötigt:

 

Falls Sie berufsmässige Kategorien besitzen, und diese beibehalten möchten, werden Sie für eine medizinische Kontrolluntersuchung aufgeboten. Sollten Sie auf die berufsmässigen Kategorien verzichten, können diese Kategorien später nur in einem ordentlichen Verfahren wieder erworben werden.

 

Führerausweis andere Staaten

Für den Umtausch des Führerausweises von einem nicht EU- oder EFTA-Staat, werden folgende Unterlagen benötigt:

Kontrollfahrt und Ausnahmen

Bei nicht EU-Führerausweisen ist eine Kontrollfahrt abzulegen. Eine Ausnahme für die Kategorie A und B besteht jedoch für Führerausweise aus folgenden Staaten:

Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Marokko, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Südkorea, Taiwan, Tunesien und USA

Personen, welche den Führerausweis der oben aufgeführten Ausnahme-Staaten später als fünf Jahren seit der Einreise umtauschen lassen, müssen ebenfalls eine Kontrollfahrt absolvieren.

Die Kontrollfahrten finden in Kriens statt.

 

Umtausch ausländischer Führerausweis bei Personen mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz

Im Ausland erworbene Führerausweise von Schweizer sowie ausländische Staatsbürger mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz können nur anerkannt werden, wenn der Erwerb des Führerausweises während eines Aufenthaltes von mindestens 12 zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgt. Als Aufenthaltsbestätigung gelten z. B folgende Dokumente:

Arbeitsvertrag/Arbeitsbestätigung, Schulbestätigung, Bestätigung der ausländischen Einwohnergemeinde.

Für den Umtausch des Führerausweises, werden folgende Unterlagen benötigt:

 

Ärztlicher Untersuch / Verzicht höhere Kategorien

Bei Personen mit höheren Kategorien (Berufskategorien, Kategorien über 3.5t Gesamtgewicht des Fahrzeuges oder über 9 Plätzen) ist bei einem Umtausch eine ärztliche Kontrolluntersuchung1, eine Zusatztheorieprüfung und eine Kontrollfahrt2 der entsprechenden Kategorie erforderlich.

Die ärztliche Kontrolluntersuchung ist ebenfalls für Personen erforderlich, welche das 65. Altersjahr erreicht haben (Altersuntersuchung).

Sofern Sie auf das Führen von Motorfahrzeugen von höheren Kategorien verzichten wollen, erübrigt sich eine ärztliche Kontrolluntersuchung1 und eine allfällige Zusatztheorieprüfung/Kontrollfahrt2.

Sollten Sie bei der Gesuchseinreichung auf eine höhere Kategorie verzichten, so kann diese später nur mittels Ablegen einer erneuten Führerprüfung der entsprechenden Kategorie wiedererlangt werden.

  • Erläuterung 1

    Eine ärztliche Kontrolluntersuchung ist bis Erreichen des 50. Altersjahres alle fünf Jahre und zwischen 50 und 75 Jahren in dreijährigen Abständen fällig.

  • Erläuterung 2
    • Von der Zusatztheorieprüfung und von der Kontrollfahrt sind Inhaber und Inhaberinnen von EU-/EFTA-Staaten Führerausweisen befreit.
    • Nur von der Kontrollfahrt, aber nicht von der Zusatztheorieprüfung befreit, sind Inhaber und Inhaberinnen folgender ausländischer Führerausweise: Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Marokko, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Südkorea, Tunesien, Taiwan und die USA. Lässt ein/e Führer/in den Führerausweis später als fünf Jahre seit der Einreise umtauschen, ist eine Kontrollfahrt ebenfalls zu Absolvieren.
    • Alle nicht aufgeführten Staaten haben keine Befreiung der Kontrollfahrt oder der Zusatztheorieprüfung.

Postadresse

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Postfach 3970
6002 Luzern 2

Standort

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Führerzulassung
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens

Telefon   041 318 18 22
E-Mail

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