Kontrollfahrt

Bestehen Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angewendet werden.

In folgenden Fällen ist grundsätzlich eine Kontrollfahrt anzuordnen:

  • Bei ausländischen Fahrzeugführern, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben (ausgenommen davon sind Führerausweise von Staaten, welche auf der sogenannten Länderliste stehen). Weiterführende Informationen dazu erhalten Sie hier.
  • Ältere Fahrzeuglenker, bei denen Zweifel an der Fahrkompetenz /-eignung bestehen.
  • Fahrzeuglenker mit medizinischen Einschränkungen

Bitte beachten Sie, dass eine nicht bestandene Kontrollfahrt nicht wiederholt werden kann. Unentschuldigtes Fernbleiben gilt ebenfalls als Nichtbestehen. Nach einer nicht bestandenen Kontrollfahrt ist für den Wiedererwerb des Führerausweises eine neue theoretische und praktische Führerprüfung zu bestehen. Bei zusätzlichen medizinischen Bedenken müssen diese vorgängig ebenfalls ausgeräumt werden.

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