Schiffe, die auf oder über einer Wasserfläche stationiert oder auf einem öffentlichen Gewässer eingesetzt werden, sind mit den von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen nach zu versehen. Davon ausgenommen sind:
a. Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen
b. Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m
c. Strandboote und dergleichen
d. Paddelboote, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter.
Schiffe nach Buchstabe a tragen einen Schiffsnamen, der aus Buchstaben und Zahlen bestehen kann. Schiffe nach den Buchstaben b–d und tragen gut sichtbar Namen und Adresse des Eigentümers oder des Halters.
Von der Kennzeichnungspflicht ebenfalls ausgenommen sind nicht gewerbsmässig eingesetzte, nicht motorisierte Schiffe, deren Rumpflänge 4 m nicht übersteigt, wenn sie auf Fliessgewässern, Kanälen, in der inneren Uferzone oder im Abstand von höchstens 150 m um Schiffe, die von ihnen begleitet werden, verkehren und:
- über eine Konformitätserklärung nach Artikel 148j verfügen
- der Norm SN EN ISO 6185-1, 2001, Aufblasbare Boote – Teil 1: Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kW entsprechen
- über keinen festen Spiegel und keinen festen Boden verfügen
- mehr als eine Luftkammer haben.
Für die Anmeldung Ihres Schiffes füllen Sie das Anmeldeformular aus und senden es unterschrieben mit allen nötigen Unterlagen an uns zurück.