Einlösen eines Schiffes

Allgemein:

  • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes "Formular 101" Anmeldung zur Zulassung oder Prüfung eines Schiffes“.
  • Standplatznachweis (Achtung: Für Sempacher- und Hallwilersee muss der Standplatz im oder am Wasser des jeweiligen Sees sein).
  • Versicherungsnachweis bei Schiffen mit Maschinenantrieb, Segelschiffen mit mehr als 15 m² Segelfläche oder Mietschiffen.
  • Aktuelle Wohnsitzbescheinigung für ausserkantonal wohnhafte Schiffshalter.
  • Aktueller beglaubigter Handelsregisterauszug bei Einlösungen auf Firmen.
  • Altes Schiffskontrollschild und Schiffsausweis bei Schiffswechsel. 

Für gebrauchte Schiffe die bereits in der CH eingelöst waren: 

  • Annullierter Schiffsausweis (Original). 

Für neue Schiffe:

  • Verzollungsnachweis Form 15.10 für ausländische Schiffe, resp. Ursprungszeugnis für inländische Schiffe.
  • Konformitätserklärung gemäss RL 94/25/EG resp. RL 2013/53/EU
    inkl. das mitgeltende Normenblatt und beschriftetes Handbuch in der Landessprache.
  • Technisches Prüfungsprotokoll für typengeprüfte Schiffe (Original).
  • Deklaration der Segelfläche resp. Segelvermessungsprotokoll für typengeprüfte Segelschiffe.
  • Abnahmeprotokoll (für Schiffsbetriebe mit Selbstabnahmeberechtigung für typengeprüfte Schiffe).
  • Elektro-Prüfbericht (Elektroanlagen über 24 V, Prüfintervall 10 Jahre, Gültigkeit bei Schiffen mit Halterwechsel 5 Jahre).
  • Gas-Prüfbericht (Gasinstallation, Prüfintervall 3 Jahre). 
  • Nachweis der Einhaltung des zulässigen Betriebsgeräusches gem. Art. 109a und 109b BSV, sofern das Schiff nicht Typengeprüft ist.

Für Schiffsmotoren:

  • EU Konformitätserklärung gemäss RL 2003/44/EG bzw. RL 2013/53/EU mit Angaben 
    der Motor-Nummer  und Leistung in kW.
  • Abgaswartungsdokument.
  • Herkunftsbestätigung für gebrauchte Schiffsmotoren (z.B. Kopie von CH-Schiffsausweis).
  • Nachweis der Einhaltung des zulässigen Betriebsgeräusches gem. Art. 109a und 109b BSV.
  • Elektromotoren mit weniger als 50 V Wechselstrom oder weniger als 75 V Gleichstrom benötigen eine Konformitätserklärung nach der RL 2006/42/EG.
  • Elektromotoren mit 50 bis 1'000 V Wechselstrom oder mit 75 bis 1'500 V Gleichstrom benötigen eine Konformitätserklärung nach der RL 2014/35/EU. (Ältere Elektromotoren können noch eine Konformitätserklärung nach der RL 73/23/EWG oder RL 2006/95/EG aufweisen).
  • Elektromotoren mit mehr als 1'000 V Wechselstrom oder mehr als 1'500 V Gleichstrom benötigen 
    eine Konformitätserklärung nach der RL 2006/42/EG.
  • Für elektrische Erzeugnisse muss in jedem Fall der Nachweis über die elektromagnetische Verträglichkeit (RL 2014/30/EU) erbracht werden.
  • Für alle diese Erzeugnisse muss eine Kaufquittung oder Herkunftsbestätigung sowie ein Handbuch mit den technischen Angaben vorliegen.
  • Beträgt die Betriebsspannung mehr als 24 V ist zusätzlich ein Elektro Prüfbericht nach NIV vorzulegen.

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