- Der Motor gibt weder Öl noch Treibstoff sichtbar ins Wasser ab und entspricht den technischen Vorschriften.
- Der Motor, Motorenraum und die Ölauffangwanne sind gereinigt. Die Ölauffangwanne deckt die projizierte Motorenfläche ab (einschliesslich Ölfilter und Getriebe).
- Die Bodenbretter sind für den Zugang zur Bilge und Brennstoffanlage gelöst. Der Treibstofftank und die Leitungen sind gut zugänglich (kommen nicht mit Schaumstoff in Berührung).
- Die Entlüftungsleitungen sind gleich hoch oder höher als die Einfüllung (Schwanenhals). Bei leichtflüchtigen Brennstoffen sind sie nach Aussenbord geführt und mit einem Flammschutz versehen.
- Treibstoffleitungen sind mit Absperrventilen versehen. Bei leichtflüchtigen Brennstoffen sind sie ausserhalb des Motorenraumes angebracht oder von ausserhalb zu bedienen.
- Die Batterien ist abgedeckt und gegen Umfallen und Verschieben gesichert.
- Bei einer Antriebsleistung von mehr als 30 kW ist der Führersitz fest montiert und hat eine stabile Rückenlehne.
- Das Abwasser wird in Tanks gefasst. Die Borddurchlässe sind fachmännisch und dauerhaft verschlossen (WC, Dusche, Spülbecken).
- Die Lichterführung entspricht den Vorschriften.
- Hersteller, Typ und Baunummer des Schiffes und Motors sind vorschriftsgemäss angebracht.
- Die amtlichen Kennzeichen sind auf beiden Seiten des Schiffes an gut sichtbarer Stelle angebracht.
- Schiffsausweis, Einladung und gegebenenfalls Prüfungsbericht sind bereit.
- Bei CE geprüften Schiffen (Sportboote) ist das Eigner Handbuch an Bord.
- Bei elektrischen Anlagen über 24 V ist ein Elektroprüfbericht nach NIV vorzuweisen. Die letzte Prüfung darf nicht mehr als 10 Jahre und bei Handänderung nicht mehr als 5 Jahre zurückliegen.
- Für Flüssiggasanlagen ist ein Gasprüfbericht vorzuweisen, dessen letzte Prüfung nicht mehr als 3 Jahre zurückliegt.
- Bei Verbrennungsmotoren ist das Abgas-Wartungsdokument vorzuweisen, Die Fristen für die Abgasnachuntersuchung betragen:
- bei Fahrgastschiffen, Schiffen für den gewerbsmässigen Personentransport bis zu 12 Fahrgästen,
- Mietschiffen und Güterschiffen: 1 Jahr
- bei anderen Schiffen: 3 Jahre
Die Fristen dürfen um höchstens 3 Monate überschritten werden.
Die Mindestausrüstung ist offen bereit zu halten.