Besteuerung der Schiffe ab 1.1.2005
Der Steuerbetrag eines Schiffes ist abhängig von der Länge und der Motorisierung:
a. Länge
b. Antriebsleistung der Verbrennungsmotoren
Für jede volle oder angebrochene kW Antriebsleistung wird ein Zuschlag gemäss folgender Abstufung erhoben:
Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn das Schiff nach dem 31. Juli in Verkehr oder zwischen dem 1. April und dem 31. Juli ausser Verkehr gesetzt wird.
Bei einer Ausserverkehrsetzung vor dem 31. März werden für das laufende Jahr bereits bezahlte Steuern rückvergütet.