Strassenverkehrsamt

Vorläufige Verkehrsberechtigung

Für die vereinfachte Fahrzeugzulassung per Post, gibt es die vorläufige Verkehrsberechtigung Formular Nr. 22 - Vorläufige Verkehrsberechtigung. Sobald Sie die vollständigen Unterlagen eingesendet haben, dürfen Sie das neue Fahrzeug fahren. Für die Umschreibung gilt das Poststempeldatum. Falls das Datum unlesbar ist, gilt der Werktag vor Erhalt der Unterlagen.

Bedingungen:

  • Das neue Fahrzeug weist keine technischen Mängel auf (z. B. Unfallschaden oder nicht abgeschlossene Fahrzeugprüfung).
  • Es handelt sich um einen Fahrzeugwechsel, Halter und Kontrollschilder bleiben unverändert.
  • Die kompletten Fahrzeugpapiere sind im Original eingeschickt.
  • Der elektronische Versicherungsnachweis ist übermittelt.
  • Das Formular ist im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der Polizei vorzuweisen.

Beschränkungen:

  • Die vorläufige Verkehrsberechtigung gilt nur für Fahrten in der Schweiz und Liechtenstein.
  • Die vorläufige Verkehrsberechtigung gilt für schwere und leichte Motorfahrzeuge und Anhänger unter sich, die gleichartige Kontrollschilder tragen dürfen.
  • Die Berechtigung gilt bis zur Zustellung des Fahrzeugausweises, längstens aber 30 Tage ab Gültigkeitsbeginn des Versicherungsnachweises.

Ist im Fahrzeugausweis die Verfügung 178 (Halterwechsel verboten) eingetragen?

Für Fahrzeuge, die provisorisch immatrikuliert (Kontrollschild mit rotem Balken) sind oder mit Tagesausweis verwendet werden, ist die vorläufige Verkehrsberechtigung nicht gültig.

 

Postadresse

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Postfach 3970
6002 Luzern 2

Standort

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Fahrzeugzulassung
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens

Telefon   041 318 18 11
E-Mail

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