Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz sind mit dem ausländischen Führerausweis von der Wohnsitznahme an gerechnet für maximal ein Jahr fahrberechtigt. Schweizerische Behörden dürfen den ausländischen Führerausweis zwar nicht entziehen, ihn jedoch nach den gleichen Regeln aberkennen, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten, ihn also für die Verwendung in der Schweiz für ungültig erklären. Der aberkannte ausländische Führerausweis wird aber ebenso bei der Behörde hinterlegt wie ein entzogenes schweizerisches Ausweisdokument.
Nach Ablauf eines Jahres seit der Wohnsitznahme verliert der ausländische Führerausweis von Gesetzes wegen seine Gültigkeit in der Schweiz. Er muss dann in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden.
Zu einer Aberkennung von ausländischen Führerausweisen kommt es auch, wenn in der Schweiz zum Lenken von Motorfahrzeugen Führerausweise verwendet werden, "die unter Umgehung der schweizerischen Zuständigkeit" erworben wurden. Davon ist die Rede, wenn eine Person, die in der Schweiz den Wohnsitz hat, im Ausland einen Führerausweis erwirbt, ohne sich dort mehr als 12 Monate ohne Unterbruch aufgehalten zu haben. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, ist der im Ausland erworbene Ausweis in der Schweiz ungültig und wird aberkannt, wenn er zum Fahren verwendet wurde.
Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt. Sie können dem Berechtigten höchstens ausgehändigt resp. der Ausstellerbehörde im Ausland zugesandt werden:
- nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung;
- auf Verlangen beim Verlassen der Schweiz, wenn der Ausweisinhaber hier keinen Wohnsitz mehr hat (behördliche Abmeldung notwendig).