Dem Bewerber um den Lernfahr-/Führerausweis wird dieser u. a. dann verweigert, wenn:
- er die medizinischen Mindestanforderungen nicht erfüllt oder
- er die vierte praktische Führerprüfung nicht bestanden hat oder
- nach erfolgloser Führerprüfung ein verkehrspsychologisches Gutachten vorliegt, welches die Fahreignung verneint.
Ausserdem wird gegenüber Personen, die ein Motorfahrzeug führen, ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein, eine Verweigerung des Lernfahr-/Führerausweises angeordnet. Das bedeutet in der Praxis, dass zunächst die verfügte Verweigerungsfrist abgewartet werden muss, bevor ein Lernfahr-/Führerausweis bezogen werden kann. Die Verweigerungsfrist beträgt mindestens 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Fahrt ohne Führerausweis resp. mit dem Erreichen des geltenden Mindestalters für die entsprechende Kategorie, mit der die verbotene Fahrt ausgeführt worden war (wenn dieses Alter im Zeitpunkt der Widerhandlung noch gar nicht erreicht war). Je nachdem, ob zusätzlich zum Fahren ohne Führerausweis noch Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen wurden, kann die Verweigerungsdauer erheblich über dem gesetzlichen Minimum liegen. Gleiches gilt für Personen, deren fahrerischer Leumund vorbelastet ist (d. h. die bereits früher gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen haben).