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Strassenverkehrsamt

Auslandtat

Wurde die Widerhandlung nicht in der Schweiz, sondern im Ausland begangen, kann es unter besonderen Voraussetzungen in der Schweiz zu einem Ausweisentzug kommen.

Gemäss Art. 16cbis SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer Widerhandlung im Ausland entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Art. 16b und 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.