Bestehen Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden.
Die Kontrollfahrt ist in der Praxis ein Instrument zur Klärung der Fahreignung von
- Bewerbern für die prüfungsfreie Umschreibung von ausländischen Führerausweisen,
- Senioren,
- Fahrzeugführern mit medizinischen Einschränkungen.
Weil bei fraglicher Fahreignung von Senioren eine Kontrollfahrt ohne vorgängige Abklärung der medizinischen Mindestanforderungen für alle Beteiligten zu riskant wäre, findet sie im Kanton Luzern nur
- nach vorgängiger Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin (IRM-UZH), Abteilung Verkehrsmedizin und
- im Beisein eines Facharztes des IRM-UZH sowie eines Experten des Strassenverkehrsamtes
statt.
Eine Kontrollfahrt ist kostenpflichtig und geht zu Lasten des Führerausweisinhabers, auch wenn das Strassenverkehrsamt die Kontrollfahrt angeordnet hat. Dies vor dem Hintergrund, dass der Führerausweis eine Polizeierlaubnis darstellt, auf die ein Rechtsanspruch nur hat, wer die gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllt. Unentschuldigtes Fernbleiben wird ebenfalls in Rechnung gestellt.
Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht oder bleibt sie ihr unentschuldigt fern, wird der Führerausweis entzogen oder der ausländische Führerausweis aberkannt. Die Kontrollfahrt kann gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht wiederholt werden.
Die betroffene Person kann nach nicht bestandener Kontrollfahrt - will sie als Fahrzeugführer (wieder) zum Verkehr zugelassen werden - ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises (Formular Nr. 12) stellen. Wo allerdings medizinische Gründe schon zur Anordnung der Kontrollfahrt geführt haben, setzt das Zulassungsprozedere wieder eine Abklärung des Vorliegens der medizinischen Mindestanforderungen voraus.