Verwarnung

Eine Verwarnung ist nur in leichten Fällen möglich. Innert zwei Jahren kann keine weitere Verwarnung mehr ausgesprochen werden.

Ein leichter Fall liegt vor, wenn der Führer:

  • durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft,
  • in angetrunkenen Zustand (0.5 - 0.79 ‰ oder 0.25 - 0.39 mg/l) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht,
  • gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2 SVG), und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschrift begeht.

In diesen Fällen wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Ansonsten muss auch nach einer leichten Widerhandlung der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden.

Briefpost

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Postfach 3970
6002 Luzern 2

Paketpost

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens

Standort

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Administrativmassnahmen
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens

Telefon   041 318 18 77

Auf dieser Webseite werden zur Verbesserung der Funktionalität und des Leistungsverhaltens Cookies eingesetzt. Durch Klicken auf den OK-Button stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu.
Weitere Informationen