Bestehen im Zusammenhang mit einem Administrativmassnahmeverfahren resp. bei einem langen Fahrunterbruch Bedenken bezüglich:
- der Kenntnis der Verkehrsregeln,
- der Fähigkeit, die Verkehrsregeln in der Praxis anzuwenden,
- dem fahrtechnischen Können,
ordnet die Behörde eine neue theoretische oder praktische Führerprüfung (inkl. Verkehrskundeunterricht) oder beides an.
Ein Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen muss nur wieder besucht werden, wenn er länger als sechs Jahre zurückliegt.
In der Praxis wird eine neue Führerprüfung angeordnet, wenn die Entzugsdauer oder die Dauer einer befristeten Hinterlegung des Führerausweises fünf Jahre oder länger gedauert hat.