Besonderheiten beim Führerausweis auf Probe

Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung, so zieht dies

  • im Erstfall zusätzlich zum Entzug eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr und
  • im Zweitfall eine Annullierung des Führerausweises auf Probe

nach sich.

Verlängerung der Probezeit:

Zusätzlich zum Entzug des Führerausweises auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung für die Kategorien und Unterkategorien wird eine Verlängerung der Probezeit angeordnet. Je nach Zeitpunkt dieses Entzugs bestimmt sich

Beginn und Ende der verlängerten Probezeit unterschiedlich:

  • Endet dieser Entzug während der ursprünglichen Probezeit, wird nach Ablauf desselben ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe.
  • Endet der Ausweisentzug nach Ablauf der ursprünglichen Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die Probezeit des neuen Ausweises endet ein Jahr nach dem Ausstellungsdatum.

Annullierung des Führerausweises:

Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung, wird der Ausweis annulliert. Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt wurde.

Die Annullierung betrifft alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien, es sei denn, die betroffene Person biete hinreichende Gewähr dafür, dass sie künftig beim Lenken von Fahrzeugen der Spezialkategorien keine Widerhandlungen mehr begeht. In diesem Fall können der betroffenen Person auf Gesuch hin die Spezialkategorien F, G und/oder M belassen werden.

Nach der Annullierung:

Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Die betroffene Person hat sich selber bei einer anerkannten, verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu melden und dort - auf eigene Kosten - eine Abklärung und die Erstellung eines Gutachtens zu veranlassen, das bei Einreichung nicht älter als drei Monate sein darf.

Die eingangs erwähnte Einjahresfrist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.

Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.

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