Ein Ausweisentzug ist grundsätzlich immer in einem Zug durchzuführen. Eine Etappierung oder Unterbrechung des Entzugs entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit nicht zulässig, weil damit der erzieherische und präventive Charakter der Administrativmassnahme verloren gehen würde. Ebenso wenig kann ein Ausweisentzug nur für die Freizeit resp. nur für bestimmte Wochentage oder dergleichen angeordnet werden.