Die Berechnung der Entzugsdauer bei befristeten Ausweisentzügen basiert auf ganzen Kalendermonaten und nicht auf Monaten zu vier Wochen oder 30 Tagen. Wird bei einem einmonatigen Ausweisentzug der Ausweis z. B. am 15. eines Monats hinterlegt, so beginnt die Fahrberechtigung erst wieder am 15. des Folgemonats.
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